Wasser - Trink- und Brauchwasser

Für die Entnahme von Wasser aus Grundwasser oder oberirdischen Gewässern ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Die Untere Wasserbehörde ist zuständig für Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung bis zu einer Entnahmemenge von 600.000 m³ pro Jahr sowie für Brauchwasserentnahmen zu betrieblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken.

Die Entnahme von Wasser stellt eine Benutzung im Sinne des Wasserrechts dar und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Dabei ist zu unterscheiden zwischen:


Öffentliche Trinkwasserversorgung

Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.

Die Untere Wasserbehörde ist zuständig, sofern die jährliche Entnahmemenge 600.000 m³ nicht überschreitet.

Im Verfahren werden insbesondere geprüft:

  • nachhaltige Verfügbarkeit der Wasserressource
  • Auswirkungen auf Grundwasserstand und Gewässer
  • Schutz benachbarter Brunnen
  • wasserwirtschaftliche Gesamtsituation

Ziel ist es, die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung zu gewährleisten.


Brauchwasser für betriebliche und landwirtschaftliche Zwecke

Brauchwasserentnahmen erfolgen beispielsweise für:

  • Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen
  • Viehtränken
  • Kühl- oder Produktionsprozesse
  • betriebliche Nutzung
  • gewerbliche Eigenwasserversorgung

Auch hier ist regelmäßig eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Geprüft werden unter anderem:

  • Entnahmemenge
  • Entnahmezeitraum
  • Auswirkungen auf Gewässer und Grundwasser
  • mögliche Beeinträchtigung Dritter

Gerade in Trockenperioden kann es erforderlich sein, Entnahmen zeitlich oder mengenmäßig zu beschränken.


Erlaubnisfreie Benutzungen und Anzeigepflicht

Bestimmte Wasserentnahmen können unter den Voraussetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes als erlaubnisfreie Benutzungen gelten. Dies betrifft insbesondere kleinere Entnahmemengen oder bestimmte Nutzungsarten.

Erlaubnisfrei bedeutet jedoch nicht, dass keine Pflichten bestehen.

Auch erlaubnisfreie Benutzungen können anzeigepflichtig sein. Die Anzeige dient der wasserwirtschaftlichen Prüfung und der Erfassung der Entnahme im Hinblick auf die Gesamtbewirtschaftung der Wasserressourcen.

Dies betrifft beispielsweise auch private Brunnen.

Ob eine Erlaubnis erforderlich ist oder eine Anzeige ausreicht, ist im Einzelfall zu klären. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird daher empfohlen.


Schnittstelle zur Trinkwasserhygiene

Sofern das entnommene Wasser als Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung genutzt oder an Dritte abgegeben wird, sind zusätzlich die hygienerechtlichen Anforderungen zu beachten.

Dies kann auch bei privaten Hausbrunnen oder Eigenwasserversorgungsanlagen der Fall sein.

In diesen Fällen ist das zuständige Gesundheitsamt einzubeziehen. Dieses prüft insbesondere:

  • Anforderungen an die Trinkwasserqualität
  • Untersuchungs- und Überwachungspflichten
  • Anzeige- und Mitteilungspflichten nach der Trinkwasserverordnung

Wasserrechtliche und hygienerechtliche Anforderungen bestehen nebeneinander und sind jeweils eigenständig zu erfüllen.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Wasserentnahme wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Rechtsgrundlage ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) in Verbindung mit der einschlägigen Tarifstelle.

Die Gebührenhöhe richtet sich insbesondere nach:

  • dem wirtschaftlichen Wert der Wasserentnahme
  • der beantragten Entnahmemenge
  • dem Verwaltungsaufwand

Die konkrete Gebühr wird im Einzelfall festgesetzt.

Die Mindestgebühr beträgt 200,00 €.

Je nach Art und Umfang der Wasserentnahme sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsformular
  • Lageplan mit Eintragung der Entnahmestelle
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Angaben zur Entnahmemenge (m³/Jahr und m³/Tag)
  • Angaben zum Entnahmezeitraum
  • technische Beschreibung der Förderanlage
  • ggf. hydrogeologisches Gutachten
  • bei Brunnen: Ausbauplan und Bohrprofil

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu 3 Monate, abhängig von Art und Umfang der beantragten Entnahme sowie der Vollständigkeit der Unterlagen.

Im Verfahren werden regelmäßig fachliche Stellungnahmen eingeholt, insbesondere zur Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen.

Bei Entnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung kann zudem eine Beteiligung des zuständigen Wasserversorgers erforderlich sein.

Eine zügige Bearbeitung ist möglich, wenn die Antragsunterlagen vollständig und aussagekräftig eingereicht werden.

  • §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 46 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
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