Wasser - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wer Heizöl, Diesel oder andere wassergefährdende Stoffe lagert, muss besondere Schutzvorschriften beachten. Ziel ist es, Boden und Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen.

Je nach Art und Größe der Anlage bestehen Anzeigepflichten, Prüfpflichten oder Anforderungen an Fachbetriebe.

3️⃣ Langbeschreibung (verständlich erklärt)

Wassergefährdende Stoffe – wie z. B. Heizöl, Diesel, Altöl oder bestimmte Chemikalien – können bei einem Austritt erhebliche Schäden für Boden und Grundwasser verursachen. Deshalb stellt das Wasserrecht besondere Anforderungen an deren Lagerung, Abfüllung und Verwendung.

Typische Anlagen sind:

  • Heizöltanks in Wohngebäuden
  • gewerbliche Dieseltankanlagen
  • Erdtanks
  • Lagerbehälter für Öle oder Chemikalien

Je nach Größe, Standort (z. B. im Wasserschutzgebiet) und Bauart gelten unterschiedliche Anforderungen, u. a.:

  • Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde
  • wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige
  • Einhaltung technischer Sicherheitsanforderungen
  • Verwendung eines zugelassenen Fachbetriebes nach AwSV
  • ordnungsgemäße Stilllegung nicht mehr benötigter Tanks

Wichtig: Auch private Heizöltanks unterliegen wasserrechtlichen Vorschriften.


4️⃣ Typische Fallkonstellationen

  • Einbau eines neuen Heizöltanks
  • Austausch eines alten Tanks
  • Stilllegung und Ausbau
  • Wechsel von Öl auf Gas oder Wärmepumpe
  • Tank befindet sich im Wasserschutzgebiet

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölbehälter, Dieseltanks, Lageranlagen) werden Verwaltungsgebühren erhoben.

Die Gebühren richten sich nach der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW)
in Verbindung mit Tarifstelle 04.

Die konkrete Gebührenhöhe ist abhängig vom Einzelfall, insbesondere von:

  • Art und Größe der Anlage
  • Lage (z. B. innerhalb eines Wasserschutzgebietes)
  • Verwaltungsaufwand
  • Anzahl der Anlagenteile
  • erforderlichen Prüfungen oder Ortsbesichtigungen

Auch Überwachungsmaßnahmen, Nachprüfungen, Anordnungen sowie Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann sich die Gebühr entsprechend erhöhen.

Je nach Vorhaben (Neuanlage, Änderung, Stilllegung) werden insbesondere benötigt:

  • Anzeigeformular nach AwSV
  • Lageplan mit Eintragung des Anlagenstandortes
  • Angaben zur Bauart und zum Volumen der Anlage
  • Herstellerunterlagen / technische Datenblätter
  • Nachweis über einen Fachbetrieb nach AwSV
  • ggf. Sachverständigenprüfung
  • bei Stilllegung: Nachweis über ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu drei Monate, sofern die Unterlagen vollständig vorliegen.

Sollten Unterlagen fehlen oder zusätzliche Prüfungen erforderlich sein (z. B. bei Anlagen in Wasserschutzgebieten), kann sich die Bearbeitungsdauer entsprechend verlängern.

Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus:

  • § 62 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW), Tarifstelle 04

Ziel der gesetzlichen Regelungen ist der Schutz von Boden und Grundwasser vor Verunreinigungen.

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