Kfz-Zulassung - Feinstaubplakette

Die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die im März 2007 in Kraft getretene Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ermöglichen es den Kommunen, Umweltzonen einzurichten.
Kraftfahrzeuge, die bestimmte Anforderungen an die Schadstoffklasse nicht erfüllen, können von der Einfahrt in die eingerichteten Umweltzonen ausgeschlossen werden. Durch diese Maßnahme sollen die Feinstaubbelastungen reduziert und die Luftqualität verbessert werden.

Weitere Informationen zu den bereits eingeführten und den geplanten Umweltzonen erhalten Sie beim Umweltbundesamt.

Kraftfahrzeuge, die mit einer bestimmten Feinstaubplakette (Farbe rot, gelb, oder grün) gekennzeichnet sind, können von einem Verkehrsverbot ausgenommen werden. Die Farbe der Feinstaubplakette richtet sich nach der Emissionsschlüssel-Nr. des Kraftfahrzeugs, ggf. in Verbindung mit einem eingebauten Partikelminderungssystem. Die Emissionsschlüssel-Nr. (zweistellig) finden Sie

  • im Fahrzeugschein (Ausstellungsdatum bis zum 30.09.2005): die letzten beiden Zahlen zu Ziffer 1

  • in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Ausstellungsdatum ab 01.10.2005): die letzten beiden Ziffern im Feld 14.1

Die Angaben zu einem ggf. vorhandenen Partikelminderungssystem befinden sich im Feld 22 (z.B.: Stufe PM1 nachger. m. ...).

Ausgabestellen für die Plaketten sind

  • die Kfz-Zulassungsstellen

  • die technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.)

  • die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Kfz-Werkstätten

Allgemeine Hinweise:

  • Es besteht keine generelle Plakettenpflicht. Nur wer in eine ausgewiesene Umweltzone einfahren will, benötigt die rote, gelbe oder grüne Plakette.

  • Die Plakette gilt unbeschränkt (zeitlich und örtlich), solange das amtliche Kennzeichen, das auf der Feinstaubplakette vermerkt ist, nicht geändert wird. Somit sollte bei jeder Umkennzeichnung des Kraftfahrzeugs eine neue Plakette beantragt werden.

  • Zur Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.

  • Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

  • 5,00 € (je Plakette)

Hinweise:

  • Es handelt sich um Mindestgebühren. Im Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
  • Die Gebühren sind bei Antragstellung vor Ort mit EC-Karte (Girocard) oder Bargeld zu entrichten.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 

Kontakt

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