Bescheinigungen Liegenschaftskataster

Mit der Entfernungsbescheinigung bescheinigt das Katasteramt die amtlich ermittelte kürzeste Entfernung zwischen Anfangs- und Endpunkt einer bestimmten Wegstrecke.

Mit einer Identitätsbescheinigung können historische Flurstücke ermittelt oder aktuelle Flurstücke aus historischen abgeleitet werden. Dieses ist z.B. bei der Nachforschung nach Rechten oder Berechtigten, die im Grundbuch eingetragen sind, erforderlich.
Das Katasteramt kann die Historie der Flurstücke lückenlos zurückverfolgen und daher über eine Identitätsbescheinigung nachweisen, welche historischen Flurstücke heutigen Flurstücken entsprechen.

Einige Grunddienstbarkeiten (zum Beispiel Wege-, Überfahrts- oder Leitungsrechte) belasten nur Teile eines Grundstücks. Mit einer entsprechenden Bescheinigung nach § 1025 bzw. § 1026 BGB bescheinigt das Katasteramt den räumlichen Umfang einer solchen Grundstücksbelastung. Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Belastung für die nicht betroffenen Teile des Grundstücks löschen.

Mit dem Unschädlichkeitszeugnis wird bei der Übertragung eines Teils (Trennstück) aus einem Grundstück bescheinigt, dass bestimmte Rechtsänderungen (Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, dingliche Rechte) im Grundbuch für die Berechtigten unschädlich sind (keine negativen Auswirkungen haben) und diese Rechtsänderungen ohne die Zustimmung der Berechtigten einzuholen vorgenommen werden können. An die Bescheinigung sind sehr hohe Bedingungen geknüpft.

Die Gebühren richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

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