Wasser - Wasserschutzgebietsverordnungen

Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz von Grundwasser und Trinkwasserressourcen. Innerhalb dieser Gebiete gelten besondere Regelungen, um Verunreinigungen des Grundwassers zu vermeiden.

Je nach Schutzzone können bestimmte Handlungen genehmigungspflichtig sein oder besonderen Anforderungen unterliegen, zum Beispiel Bauvorhaben, Erdarbeiten, die Nutzung von Erdwärme, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder landwirtschaftliche Nutzungen.

Die Untere Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises berät Sie gerne zu den geltenden Regelungen und prüft, ob für Ihr Vorhaben eine Genehmigung oder Befreiung erforderlich ist.

Wasserschutzgebiete werden festgesetzt, um die öffentliche Wasserversorgung zu sichern und das Grundwasser als wichtigste Quelle für die Trinkwasserversorgung dauerhaft zu schützen. Sie dienen dazu, mögliche Gefährdungen des Grundwassers frühzeitig zu vermeiden.

Ein Wasserschutzgebiet ist in der Regel in verschiedene Schutzzonen unterteilt:

Schutzzone I (Fassungsbereich)
Dieser Bereich umfasst unmittelbar die Trinkwassergewinnungsanlage. Hier gelten besonders strenge Schutzbestimmungen, um jede Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen.

Schutzzone II (engere Schutzzone)
Diese Zone dient dem Schutz vor Verunreinigungen, die mit dem Grundwasser zur Wassergewinnungsanlage gelangen könnten. Bestimmte Nutzungen und Maßnahmen sind hier nur eingeschränkt zulässig oder bedürfen einer Genehmigung.

Schutzzone III (weitere Schutzzone)
Diese Zone umfasst das weitere Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. Auch hier gelten besondere Anforderungen, beispielsweise für Bauvorhaben, Erdarbeiten, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen.

Die konkreten Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung. Darin sind Verbote, Genehmigungspflichten und sonstige Anforderungen festgelegt.

Vorhaben, die innerhalb eines Wasserschutzgebietes geplant sind, können daher einer wasserrechtlichen Genehmigung oder einer Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung bedürfen. Dies betrifft beispielsweise:

  • Bauvorhaben und bauliche Anlagen
  • Erdarbeiten und Geländeveränderungen
  • Bohrungen und Brunnen
  • Anlagen zur Nutzung von Erdwärme
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölbehälter)
  • bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen

Die Untere Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises prüft im Einzelfall, ob ein Vorhaben zulässig ist und welche Anforderungen zum Schutz des Grundwassers einzuhalten sind.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt oder ob für Ihr Vorhaben eine Genehmigung erforderlich ist, beraten wir Sie gerne.

 

 

Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt vom jeweiligen Vorhaben und von den Regelungen der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung ab. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antragsformular bzw. formloser Antrag mit Beschreibung des Vorhabens
  • Lageplan / Flurkarte mit Darstellung des betroffenen Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück)
  • Beschreibung der geplanten Maßnahme (z. B. Bauvorhaben, Erdarbeiten, Bohrungen, Anlagen)
  • Planunterlagen oder technische Zeichnungen der geplanten Anlage bzw. Maßnahme
  • Angaben zu eingesetzten Stoffen oder Materialien, sofern wassergefährdende Stoffe betroffen sind
  • Hydrogeologische Angaben, soweit diese für das Vorhaben erforderlich sind (z. B. bei Bohrungen oder Erdwärmenutzung)
  • ggf. weitere fachliche Nachweise oder Gutachten

Je nach Vorhaben können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Es wird daher empfohlen, frühzeitig Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde aufzunehmen.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des geplanten Vorhabens ab.

Sofern alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel bis zu drei Monate.

Im Rahmen des Verfahrens werden regelmäßig weitere Fachstellen beteiligt. Dazu gehört insbesondere der jeweilige Wasserversorger als Betreiber der Trinkwassergewinnungsanlage, da dieser ein besonderes Interesse am Schutz der Trinkwasserressourcen hat.

Je nach Art des Vorhabens können außerdem weitere Behörden beteiligt werden, zum Beispiel die Untere Naturschutzbehörde. In bestimmten Fällen ist zusätzlich eine Beteiligung des Naturschutzbeirates erforderlich.

Die Einbindung dieser Stellen dient dem Schutz von Natur, Umwelt und Trinkwasser und kann im Einzelfall zu einer längeren Bearbeitungszeit führen.

Die rechtlichen Grundlagen für Wasserschutzgebiete ergeben sich insbesondere aus folgenden Vorschriften:

  • §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Schutzbestimmungen
  • §§ 35 ff. Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) – ergänzende landesrechtliche Regelungen
  • Wasserschutzgebietsverordnungen der zuständigen Bezirksregierung für das jeweilige Schutzgebiet

Darüber hinaus können je nach Vorhaben weitere wasserrechtliche oder baurechtliche Vorschriften zu beachten sein.

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