Wasser - Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz unseres Trinkwassers.
Die Untere Wasserbehörde ist zuständig für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten bei Wasserentnahmen bis 600.000 m³/Jahr sowie für den Vollzug aller Wasserschutzgebiete im Hochsauerlandkreis.

Wasserschutzgebiete werden festgesetzt, um Grundwasser und Trinkwasser langfristig vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sichern die öffentliche Wasserversorgung und dienen dem vorsorgenden Gewässerschutz.

Im Hochsauerlandkreis ist die Untere Wasserbehörde zuständig für:

  • die Ausweisung von Wasserschutzgebieten bei Wasserentnahmen bis 600.000 m³ pro Jahr,
  • die fachliche Begleitung des Festsetzungsverfahrens,
  • den Erlass entsprechender Schutzgebietsverordnungen,
  • den Vollzug und die Überwachung aller Wasserschutzgebiete im Kreisgebiet.

Ein Wasserschutzgebiet wird in der Regel in verschiedene Schutzzonen eingeteilt:

  • Zone I (Fassungsbereich) – unmittelbarer Schutz der Wassergewinnungsanlage
  • Zone II (engere Schutzzone) – Schutz vor kurzfristigen Verunreinigungen
  • Zone III (weitere Schutzzone) – Schutz vor langfristigen Beeinträchtigungen

Je nach Schutzzone gelten unterschiedliche Verbote, Beschränkungen oder Genehmigungspflichten. Diese betreffen beispielsweise:

  • Bauvorhaben
  • Erdarbeiten
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • landwirtschaftliche Nutzung
  • Einleitungen oder Versickerungen

Vorhaben innerhalb eines Wasserschutzgebietes sollten daher frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden.

Ziel ist es, sowohl den Schutz des Trinkwassers sicherzustellen als auch rechtssichere Lösungen für Antragstellerinnen und Antragsteller zu ermöglichen.

Für Entscheidungen aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder Heilquellenschutzgebietsverordnung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Rechtsgrundlage ist die
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW),
Tarifstelle 4, Nr. 4.3.2.21.1.

Danach beträgt die Gebühr:

100,00 € bis 2.500,00 €

Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand sowie Art und Umfang des Vorhabens.

Die Gebühr fällt an, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt.

  • Beschreibung des Vorhabens
  • Lageplan
  • Bau- oder technische Unterlagen
  • ggf. Fachgutachten
  • Angaben zu Stoffen oder Anlagen
  • Angaben, wie der Schutz des Wasserschutzgebietes sicher gestellt wird

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu 3 Monate, abhängig von Art und Umfang des Vorhabens sowie der betroffenen Schutzzone.

Im Rahmen des Verfahrens wird regelmäßig auch der zuständige Wasserversorger beteiligt und um fachliche Stellungnahme gebeten.
Da dessen Einschätzung für die Beurteilung des Trinkwasserschutzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann sich die Bearbeitungsdauer entsprechend verlängern.

Eine zügige Bearbeitung ist möglich, wenn die Antragsunterlagen vollständig und aussagekräftig eingereicht werden.

  • §§ 51–53 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • §§ 35 ff. Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
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WSG-VO
WSG
Wasserschutzgebiet

Kontakt

Zuständige Bereichsingenieurin für Arnsberg, Meschede, Bestwig, Olsberg und Sundern

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Raum: 642
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Zuständiger Bereichsingenieur für Brilon, Hallenberg, Marsberg und Winterberg

Kreishaus Meschede
Raum: 634
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Zuständige Bereichsingenieurin für Eslohe, Medebach und Schmallenberg

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Verwaltungsrechtliche Bearbeitung für den gesamten Hochsauerlandkreis

Kreishaus Meschede
Raum: 664
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