Wasser - Teichanlagen

Für die Anlage, den Ausbau oder die wesentliche Änderung von Teichanlagen (z. B. Fischteiche, Angelteiche, Feuerlöschteiche oder sonstige Speicherteiche) kann eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich sein.

Insbesondere dann, wenn Wasser aus einem Gewässer oder aus dem Grundwasser entnommen, ein Gewässer aufgestaut oder Wasser wieder in ein Gewässer eingeleitet wird, handelt es sich um eine Gewässerbenutzung, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig sein kann.

Die Untere Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises prüft, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Teichanlage zugelassen werden kann.

Teichanlagen werden für unterschiedliche Zwecke angelegt. Dazu gehören beispielsweise Fischteiche, Angelteiche, Feuerlöschteiche, landwirtschaftliche Speicherteiche oder sonstige Teiche zur Wasserbevorratung.

Für die Anlage oder Veränderung einer Teichanlage können wasserrechtliche Zulassungen erforderlich sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit der Teichanlage eine sogenannte Gewässerbenutzung verbunden ist. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (z. B. Bach oder Fluss),
  • die Entnahme von Grundwasser zur Befüllung des Teiches,
  • das Aufstauen oder Ableiten eines Gewässers,
  • die Einleitung von Wasser aus dem Teich in ein Gewässer oder in das Grundwasser.

In diesen Fällen ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Untere Wasserbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens insbesondere, ob durch die geplante Teichanlage nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, Grundwasser, Natur und Landschaft oder auf andere Nutzungen entstehen können.

Da Teichanlagen häufig in naturnahen Bereichen oder im Außenbereich liegen, sind regelmäßig auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Genehmigungsverfahren in der Regel die Untere Naturschutzbehörde beteiligt.

Je nach Lage des Vorhabens – beispielsweise innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes oder in ökologisch sensiblen Bereichen – kann die Anlage eines Teiches naturschutzrechtlich unzulässig sein. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Beteiligung des Naturbeirates des Hochsauerlandkreises erforderlich.

Reine Gartenteiche auf privaten Grundstücken, die ausschließlich mit Niederschlagswasser oder Leitungswasser befüllt werden und keine Verbindung zu einem Gewässer oder zum Grundwasser haben, sind in der Regel keine wasserrechtlich erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.

Auch sogenannte naturnahe Teiche oder „Biotope“ können wasserrechtlich relevant sein, wenn hierfür Wasser aus einem Gewässer oder aus dem Grundwasser entnommen wird oder ein Gewässer aufgestaut wird.

Vor der Planung und Anlage eines Teiches empfiehlt es sich daher, frühzeitig Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises aufzunehmen, um zu klären, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist und welche Genehmigungen erforderlich sind.

Für wasserrechtliche Entscheidungen werden Verwaltungsgebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) erhoben.

Bei Teichanlagen richtet sich die Gebühr in der Regel nach dem Wert der Gewässerbenutzung. Wird im Zusammenhang mit der Teichanlage beispielsweise Wasser aus einem Gewässer oder aus dem Grundwasser entnommen und anschließend wieder in ein Gewässer eingeleitet, werden diese Benutzungen gebührenrechtlich getrennt bewertet.

Wird im Rahmen der Teichanlage ein Gewässer aufgestaut, richtet sich der Gebührenwert nach der Höhe des Aufstaus. Dabei gelten folgende Wertansätze:

  • bis 1,00 m Stauhöhe: 600 € je cm Stauhöhe
  • 1,01 m bis 1,50 m Stauhöhe: 2.000 € je cm Stauhöhe
  • 1,51 m bis 2,00 m Stauhöhe: 3.000 € je cm Stauhöhe
  • 2,01 m bis 3,00 m Stauhöhe: 5.000 € je cm Stauhöhe
  • ab 3,01 m Stauhöhe: 10.000 € je cm Stauhöhe

Die Mindestgebühr beträgt jeweils 200 €.

Die konkrete Gebührenhöhe wird im jeweiligen Einzelfall auf Grundlage der maßgeblichen Tarifstelle der AVwGebO NRW festgesetzt.

Neben der Entscheidung können auch weitere Gebühren, beispielsweise für erforderliche Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde, entstehen.

Für die Prüfung des Vorhabens sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (formlos oder Antragsformular)
  • Beschreibung des Vorhabens (Zweck der Teichanlage, z. B. Fischteich, Löschteich, Speicherteich)
  • Übersichtskarte mit Darstellung der Lage des Grundstücks
  • Lageplan mit Eintragung der geplanten Teichanlage
  • Angaben zu Größe, Tiefe und Bauweise der Teichanlage (z. B. Abdichtung, Böschungen)
  • Darstellung der Wasserentnahme (z. B. aus Gewässer oder Grundwasser)
  • Darstellung von Zu- und Ablauf des Teiches
  • Angaben zur Stauanlage (z. B. Höhe des Aufstaus), sofern ein Gewässer aufgestaut werden soll
  • Berechnung bzw. Abschätzung der entnommenen Wassermenge, sofern Wasser entnommen wird
  • ggf. Fotodokumentation der Örtlichkeit

Je nach Lage und Umfang des Vorhabens können weitere Unterlagen erforderlich sein, insbesondere wenn Belange des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen sind.

Welche Unterlagen im konkreten Einzelfall erforderlich sind, kann vorab mit der Unteren Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises abgestimmt werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel etwa 3 Monate, sofern alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

Da bei der Anlage von Teichanlagen häufig auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen sind, wird im Verfahren regelmäßig die Untere Naturschutzbehörde beteiligt.

Je nach Lage und Umfang des Vorhabens kann es außerdem erforderlich sein, den Naturbeirat des Hochsauerlandkreises zu beteiligen. In diesen Fällen kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.

Eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird daher empfohlen.

  • §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
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