Wasser - Niederschlagswasser

Leistungsbeschreibung

Wer Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (z. B. Bach, Graben) oder in das Grundwasser (z. B. über eine Versickerungsanlage) einleiten möchte, benötigt hierfür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Die Untere Wasserbehörde prüft die Zulässigkeit der Einleitung und legt die erforderlichen Nebenbestimmungen fest.

Voraussetzung: Freistellung durch die Gemeinde

Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet (Abwasserbeseitigungspflicht).

Eine Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder in das Grundwasser darf daher nur erfolgen, wenn die zuständige abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde eine entsprechende Freistellung erteilt hat. Die Freistellung bestätigt, dass die Gemeinde ihrer Abwasserbeseitigungspflicht insoweit nicht selbst nachkommt und die dezentrale Einleitung zulässig ist.

Erst nach Vorlage dieser Freistellung kann eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde erteilt werden.

Für Fragen zur Freistellung wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre örtliche Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bzw. die Stadtwerke vor Ort.

Unbelastetes und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser

Im Erlaubnisverfahren wird unterschieden zwischen unbelastetem und behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser.

Unbelastetes Niederschlagswasser

Als in der Regel unbelastet gelten beispielsweise:

  • Dachflächen von Wohngebäuden
  • gering belastete Hofflächen ohne gewerbliche Nutzung

Hier ist häufig eine direkte Versickerung möglich, sofern die Bodenverhältnisse geeignet sind und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind.


Behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser

Als behandlungsbedürftig gelten insbesondere Abflüsse von:

  • Gewerbeflächen
  • Lager- und Umschlagflächen
  • Verkehrsflächen mit höherer Frequentierung
  • Parkplätzen
  • Industrie- und Produktionsflächen

In diesen Fällen ist regelmäßig eine Vorbehandlung (z. B. Sedimentation, Filtration, Leichtflüssigkeitsabscheider, Retentionsbodenfilter) erforderlich, bevor eine Einleitung erfolgen darf.

Ob und in welchem Umfang eine Behandlung notwendig ist, richtet sich nach der Flächennutzung, dem Gefährdungspotenzial sowie den einschlägigen technischen Regelwerken.


Was wird geprüft?

  • Art und Umfang der befestigten Flächen
  • Nutzung der Flächen
  • Schutzwürdigkeit des Gewässers oder Grundwassers
  • Erforderlichkeit von Rückhaltung und Vorbehandlung
  • Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Einhaltung wasserwirtschaftlicher Grundsätze (z. B. ortsnahe Versickerung)

Technische Grundlagen

Die Beurteilung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelwerke, z. B.:

  • DWA-A 102 (Grundsätze zur Behandlung von Regenwetterabflüssen)
  • DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser)

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW), Tarifstelle 04.

Maßgeblich ist insbesondere der Wert der Gewässerbenutzung, der sich unter anderem nach der Einleitungsmenge bemisst.

Die konkrete Gebührenhöhe wird im Bescheid festgesetzt.

In der Regel sind vorzulegen:

  • Antragsformular
  • Lageplan mit Einleitungsstelle
  • Entwässerungsplan
  • Flächenberechnung (befestigte/unbefestigte Flächen)
  • Angaben zur Art der Flächennutzung
  • Berechnung der Einleitungsmenge
  • Nachweis zur Versickerungsfähigkeit (z. B. Bodengutachten)
  • Beschreibung ggf. vorgesehener Behandlungsanlagen

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beginnt mit Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.

In der Regel wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen.

Die Dauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder fachliche Abstimmungen (z. B. mit anderen Behörden) notwendig werden.

  • §§ 8, 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 57 WHG
  • §§ 52 ff. Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
  • ggf. DWA-Regelwerk (z. B. DWA-A 102, DWA-A 138)
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Abwasser
Regenwasser
Versickerung

Kontakt

Zuständiger Bereichsingenieur für häusliches und landwirtschaftliches Niederschlagswasser in Brilon, Marsberg und Winterberg

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59872 Meschede

Zuständige Bereichsingenieurin für häusliches und landwirtschaftliches Niederschlagswasser in Arnsberg, Bestwig, Meschede, Olsberg und Sundern

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Zuständiger Bereichsingenieur für gewerbliches Niederschlagswasser in Arnsberg, Bestwig und Sundern und bei Betrieben mit Galvanik

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