Wasser - Gewässerausbau

Ein Gewässerausbau liegt vor, wenn ein Bach oder Fluss in seinem Verlauf, seinem Profil oder seinen Ufern dauerhaft verändert wird.
Für solche Maßnahmen ist in der Regel ein wasserrechtliches Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich.

Ein Gewässerausbau ist jede wesentliche und dauerhafte Veränderung eines oberirdischen Gewässers. Dazu gehören insbesondere:

  • Verlegung eines Gewässers
  • Veränderung von Breite, Tiefe oder Verlauf
  • Herstellung oder Beseitigung von Uferbefestigungen
  • Bau von Rückhaltebecken oder Hochwasserschutzanlagen
  • Renaturierungs- und Strukturverbesserungsmaßnahmen
  • Verrohrungen oder größere Durchlassbauwerke

Ziel eines Gewässerausbaus kann beispielsweise der Hochwasserschutz, die ökologische Verbesserung oder die städtebauliche Entwicklung sein.

Da Gewässer öffentliche Gewässer im Sinne des Wasserrechts sind, unterliegen Ausbauvorhaben besonderen rechtlichen Anforderungen. In der Regel ist ein:

  • Planfeststellungsverfahren oder
  • Plangenehmigungsverfahren

durchzuführen.

Im Verfahren werden neben wasserwirtschaftlichen Belangen auch naturschutzrechtliche, baurechtliche und gegebenenfalls weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen geprüft.

Die Untere Wasserbehörde ist zuständig, sofern kein Verfahren bei einer höheren Behörde durchzuführen ist.


Davon zu unterscheiden ist die Gewässerunterhaltung.

Zur Gewässerunterhaltung gehören Maßnahmen, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes dienen, beispielsweise:

  • Entfernung von Treibgut
  • Mahd von Böschungen
  • Räumung von Sedimenten im bisherigen Profil
  • Pflege der Ufervegetation
  • Beseitigung von Abflusshindernissen

Unterhaltungsmaßnahmen stellen grundsätzlich keinen Gewässerausbau dar, sofern das Gewässer dabei nicht dauerhaft in seinem Verlauf oder Profil verändert wird.

Ob es sich um einen Ausbau oder lediglich um Unterhaltung handelt, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird daher empfohlen.

Für die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder den Bau von Hochwasserschutzanlagen nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Rechtsgrundlage ist die
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW),
Tarifstelle 4.3.1.22.1.

Die Gebühr beträgt:

80 % von 0,2 % der nach Tarifstelle 4.3.1.16.1 ermittelten Baukosten
(dies entspricht rechnerisch 0,16 %).

Die Mindestgebühr beträgt 900,00 €.


🔢 Ermittlung der Baukosten

Die Baukosten werden stufenweise nach Tarifstelle 4.3.1.16.1 berechnet:

  • für die ersten 50.000 € → 2 %
  • für die weiteren bis zu 450.000 € → 0,2 %
  • für die weiteren bis zu 4,5 Mio. € → 0,1 %
  • für die weiteren bis zu 45 Mio. € → 0,01 %
  • für den 50 Mio. € übersteigenden Teil → 0,001 %

Die Berechnung erfolgt jeweils anteilig pro Stufe.

  • Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung
  • Erläuterungsbericht
  • Lagepläne und Bauzeichnungen
  • hydraulische Berechnungen
  • Umweltverträglichkeitsprüfung (sofern erforderlich)
  • landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Angaben zu Eigentumsverhältnissen

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mehrere Monate und ist abhängig von Umfang und Komplexität des Vorhabens.

Da regelmäßig weitere Fachbehörden beteiligt werden und gegebenenfalls eine öffentliche Auslegung erforderlich ist, kann sich das Verfahren entsprechend verlängern.

  • § 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • §§ 68 ff. Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
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Gewässerunterhaltung
Gewässerverrohrung
Bachverlegung

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