Wasser - Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlagen)

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlagen) unterliegen besonderen wasserrechtlichen Anforderungen.

Die Untere Wasserbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Boden und Grundwasser und ist Ansprechpartner bei Neubau, wesentlicher Änderung oder Stilllegung solcher Anlagen.

In landwirtschaftlichen Betrieben fallen regelmäßig Stoffe an, die als wassergefährdend eingestuft sind. Hierzu zählen insbesondere:

  • Jauche
  • Gülle
  • Silagesickersaft
  • Gärreste aus Biogasanlagen

Diese Stoffe dürfen nur in geeigneten, dichten und technisch einwandfreien Anlagen gelagert werden. Ziel ist es, Boden, Grundwasser und oberirdische Gewässer dauerhaft vor Verunreinigungen zu schützen.

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).


Verfahren

In der Praxis erfolgen Neubau oder wesentliche Änderungen von JGS-Anlagen häufig im Rahmen eines Bauantragsverfahrens. In diesen Fällen wird die Untere Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt und prüft die wasserrechtlichen Anforderungen.

In bestimmten Fällen ist kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Dann kann eine Anzeige nach AwSV ausreichend sein.

Ob ein Bauantrag oder lediglich eine Anzeige erforderlich ist, hängt von Art, Größe und Ausführung der Anlage ab.

Eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird daher empfohlen.


Bestehende Anlagen

Auch bestehende Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärresten oder Festmist unterliegen den wasserrechtlichen Anforderungen.

Anlagen müssen dauerhaft den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und so beschaffen sein, dass eine Verunreinigung von Boden oder Gewässern nicht zu besorgen ist.

Sofern im Rahmen von Prüfungen oder Kontrollen Mängel festgestellt werden, können Nachrüstungen oder Anpassungen erforderlich sein.


Besonderheiten bei Festmistlagerung

Für die Lagerung von Festmist gelten besondere Anforderungen. Neben den Vorgaben der AwSV sind auch die fachlichen Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur ordnungsgemäßen Lagerung von Festmist zu berücksichtigen.

Dabei sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche
  • ausreichender Abstand zu Gewässern
  • gesicherte Ableitung oder Sammlung von Sickersäften
  • Vermeidung von Abschwemmungen

Auch hier dient die Regelung dem vorsorgenden Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) in Verbindung mit der einschlägigen Tarifstelle.

Die konkrete Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

  • Anzeige bzw. Antrag
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • statische Berechnung (sofern erforderlich)
  • Angaben zum Fassungsvermögen
  • technische Beschreibung
  • ggf. Prüfbericht eines Sachverständigen
  • § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
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