Wasser - Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern

Leistungsbeschreibung

Wer Anlagen in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer errichten, wesentlich ändern oder beseitigen möchte, benötigt hierfür grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung.

Die Untere Wasserbehörde prüft, ob durch das Vorhaben der ordnungsgemäße Wasserabfluss, die Gewässerökologie oder der Hochwasserschutz beeinträchtigt werden.

Rechtsgrundlage ist § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW).

Zuständigkeit

Für die meisten oberirdischen Gewässer im Kreisgebiet ist die Untere Wasserbehörde zuständig.

Für die Gewässer Ruhr und Lenne ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

Bitte wenden Sie sich bei Vorhaben an diesen Gewässern unmittelbar an die Bezirksregierung.


Was gilt als Anlage am Gewässer?

Als Anlagen gelten insbesondere:

  • Stege und Bootsanleger
  • Brücken und Durchlässe
  • Verrohrungen von Gewässern
  • Ufermauern und Stützwände
  • Treppen, Terrassen oder Einfriedungen im Uferbereich
  • Ausläufe und sonstige bauliche Einrichtungen
  • Erdaufschüttungen, Geländeveränderungen oder Bodenauffüllungen im Gewässer- oder Uferbereich

Auch kleinere bauliche Maßnahmen oder Geländeveränderungen können genehmigungspflichtig sein.


Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine Genehmigung ist erforderlich bei:

  • Neubau einer Anlage
  • wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage
  • Beseitigung einer Anlage
  • Aufschüttungen oder Abgrabungen im Gewässer- oder Uferbereich

Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig davon, ob zusätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist.


Verhältnis zur Baugenehmigung

Für bestimmte Vorhaben im Gewässer- oder Uferbereich kann neben der wasserrechtlichen Genehmigung auch eine Baugenehmigung erforderlich sein.

Soweit für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird diese gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018) im Rahmen der Genehmigung nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) miterteilt.

Ein gesonderter Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die baurechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen des Verfahrens unter Beteiligung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.


Was wird geprüft?

Im Verfahren wird insbesondere geprüft:

  • Beeinträchtigung des Wasserabflusses
  • Auswirkungen auf den Hochwasserschutz
  • Eingriffe in das Gewässerbett oder die Uferbereiche
  • ökologische Auswirkungen
  • Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Zielen

Je nach Lage können zusätzliche Anforderungen bestehen (z. B. in Überschwemmungsgebieten).

 

Für die Genehmigung der Errichtung von Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) erhoben.

Die Bemessung der Gebühr richtet sich im Einzelfall nach der Bedeutung und dem Umfang des Vorhabens sowie dem Verwaltungsaufwand. Häufig wird der Wert der Baukosten bzw. Herstellungskosten der Anlage als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Dabei ist zwischen Vorhaben an Wohngebäuden und an Nichtwohngebäuden sowie zwischen einfachen und komplexen Anlagen zu unterscheiden. Die konkrete Gebühr wird im Bescheid festgesetzt.

In der Regel sind vorzulegen:

  • Antragsformular
  • Lageplan mit Darstellung des Gewässers
  • Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansicht)
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Angaben zu Materialien
  • ggf. statische Nachweise
  • ggf. hydraulische Berechnungen

Je nach Art und Umfang des Vorhabens können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu 3 Monate, abhängig von Art und Umfang des Vorhabens sowie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.

Im Verfahren wird regelmäßig die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Sofern naturschutzrechtliche Belange in besonderem Maße berührt sind, ist zusätzlich eine Beteiligung des Naturschutzbeirates erforderlich.

Da der Naturschutzbeirat nur in festgelegten Sitzungen tagt, kann sich die Bearbeitungsdauer entsprechend verlängern.

Eine zügige Entscheidung ist möglich, wenn die Antragsunterlagen vollständig und fachlich aussagekräftig eingereicht werden.

  • § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 22 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
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Anlagen am Gewässer
Brücken
Uferbefestigung

Kontakt

Zuständiger Bereichsingenieur für Schmallenberg und Winterberg

Kreishaus Meschede
Raum: 656
Steinstraße 27
59872 Meschede

Zuständiger Bereichsingenieur für Arnsberg und Meschede

Kreishaus Meschede
Raum: 656
Steinstraße 27
59872 Meschede

Zuständige Bereichsingenieurin für Sundern

Kreishaus Meschede
Raum: 674
Steinstraße 27
59872 Meschede

Zuständige Bereichsingenieurin für Bestwig und Brilon

Kreishaus Meschede
Raum: 660
Steinstraße 27
59872 Meschede

Zuständige Bereichsingenieurin für Medebach

Kreishaus Meschede
Raum: 668
Steinstraße 27
59872 Meschede

Zuständiger Bereichsingenieur für Eslohe

Kreishaus Meschede
Raum: 674
Steinstraße 27
59872 Meschede

Verwaltungsrechtliche Verantwortung

Kreishaus Meschede
Raum: 664
Steinstraße 27
59872 Meschede