Wasser- Anlagen für Jauche, Gülle und Silage (JGS)
Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) werden in landwirtschaftlichen Betrieben zur Lagerung und zum Umgang mit Wirtschaftsdüngern und Silagesickersäften genutzt.
Für Errichtung, Betrieb, Änderung und Stilllegung dieser Anlagen gelten besondere Anforderungen zum Schutz von Boden und Gewässern. Diese ergeben sich insbesondere aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Die Untere Wasserbehörde überwacht die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen.
In landwirtschaftlichen Betrieben fallen regelmäßig Wirtschaftsdünger wie Jauche, Gülle oder Festmist sowie Silagesickersäfte aus der Silagebereitung an. Diese Stoffe können bei unsachgemäßer Lagerung zu erheblichen Verunreinigungen von Boden, Grundwasser und Gewässern führen.
Deshalb gelten für sogenannte JGS-Anlagen (Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen) besondere wasserrechtliche Anforderungen. Diese sind insbesondere in Anlage 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.
Zu den JGS-Anlagen gehören unter anderem:
- Güllebehälter und Güllegruben
- Jauchebehälter
- Fahrsilos und Siloplatten
- Silagesickersaftbehälter
- Mistplatten mit Sickersaftsammelung
Diese Anlagen müssen so errichtet, betrieben und unterhalten werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und keine nachteiligen Veränderungen von Gewässern zu erwarten sind.
Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von JGS-Anlagen sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:
- Einhaltung der technischen Anforderungen der AwSV
- ausreichende Dichtheit der Anlagen
- sichere Ableitung und Sammlung von Silagesickersäften
- ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger
- ordnungsgemäße Nutzung und Wartung der Anlagen
Je nach Vorhaben kann eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde erforderlich sein. In bestimmten Fällen sind auch bau- oder wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich.
Besondere Anforderungen können zudem gelten, wenn sich die Anlage in einem Wasserschutzgebiet befindet.
Die Untere Wasserbehörde berät landwirtschaftliche Betriebe gerne zu den wasserrechtlichen Anforderungen und zum erforderlichen Verfahren.
Typische Vorhaben in landwirtschaftlichen Betrieben
Die Untere Wasserbehörde ist insbesondere zu beteiligen bei folgenden Vorhaben:
- Neubau eines Güllebehälters oder einer Güllegrube
- Erweiterung oder bauliche Änderung eines Güllelagerbehälters
- Neubau oder Erweiterung einer Mistplatte
- Errichtung oder Änderung eines Fahrsilos oder einer Siloplatte
- Bau eines Silagesickersaftbehälters
- wesentliche Änderungen an bestehenden JGS-Anlagen
Je nach Vorhaben kann eine Anzeige nach der AwSV, eine wasserrechtliche Entscheidung oder zusätzlich eine Baugenehmigung erforderlich sein.
Es wird empfohlen, die Planung frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Besondere Anforderungen an Standorten mit erhöhtem Gewässerschutz
Für JGS-Anlagen können zusätzliche Anforderungen gelten, wenn sich der Standort in besonders sensiblen Bereichen befindet.
Wasserschutzgebiete
Befindet sich eine Anlage innerhalb eines Wasserschutzgebietes, sind die jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen zu beachten. Je nach Schutzzone können
- zusätzliche technische Anforderungen gelten,
- besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sein oder
- bestimmte Anlagen unzulässig sein.
Gewässernähe
Bei Anlagen in der Nähe von oberirdischen Gewässern können wasserrechtliche Anforderungen zum Schutz des Gewässers bestehen. Hier können beispielsweise
- Mindestabstände zu Gewässern,
- besondere bauliche Anforderungen oder
- zusätzliche Schutzmaßnahmen
erforderlich sein.
Überschwemmungsgebiete
Befindet sich eine Anlage in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, sind zusätzlich die Vorschriften zum Hochwasserschutz zu beachten.
In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nur errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn sichergestellt ist, dass
- bei Hochwasser keine wassergefährdenden Stoffe austreten können und
- keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss oder den Hochwasserschutz entstehen.
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit JGS-Anlagen werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW)
in Verbindung mit Tarifstelle 04.
Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, insbesondere nach:
- Art und Größe der Anlage
- Umfang der Prüfung
- Verwaltungsaufwand
- erforderlichen Ortsbesichtigungen
Auch Überwachungsmaßnahmen, Nachprüfungen sowie Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Je nach Vorhaben (z. B. Neubau, Erweiterung oder Änderung einer Anlage) können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Anzeige nach AwSV
- Lageplan mit Eintragung der Anlage
- Bauzeichnungen der Anlage
- Angaben zum Fassungsvermögen der Anlage
- Beschreibung der technischen Ausführung (z. B. Bauart, Dichtungssysteme)
- Angaben zur Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger
- ggf. statische Berechnungen
- ggf. Entwässerungs- oder Sickersaftkonzept
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), insbesondere Anlage 7
- Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW), Tarifstelle 04