Wasser - Überschwemmungsgebiete / Hochwasserschutz

Überschwemmungsgebiete sind Flächen, die bei Hochwasser eines Gewässers überflutet werden können. Sie dienen dem natürlichen Rückhalt von Wasser und sind ein wichtiger Bestandteil des vorbeugenden Hochwasserschutzes.

In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten besondere gesetzliche Regelungen. Bestimmte Bauvorhaben, Aufschüttungen oder Nutzungsänderungen sind dort grundsätzlich verboten oder nur mit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zulässig.

Die Untere Wasserbehörde prüft entsprechende Vorhaben und entscheidet über erforderliche Genehmigungen oder Ausnahmen.

Überschwemmungsgebiete sind Flächen entlang von Gewässern, die bei Hochwasser natürlicherweise überflutet werden können. Sie dienen als Rückhalteflächen (Retentionsräume) und sind ein wesentlicher Bestandteil des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Ohne diese Flächen würde sich Hochwasser schneller und mit größerer Intensität flussabwärts ausbreiten.

Was bedeutet „festgesetztes Überschwemmungsgebiet“?

Ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet wird durch Rechtsverordnung ausgewiesen. Grundlage ist § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Festsetzung erfolgt in der Regel für ein sogenanntes HQ100-Ereignis.

HQ100 bezeichnet ein Hochwasser, das statistisch gesehen einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird. Es bedeutet nicht, dass ein solches Ereignis nur alle 100 Jahre eintritt – mehrere Hochwasser dieser Größenordnung können auch in kürzeren Zeitabständen auftreten.

Was ist ein „vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet“?

Bevor ein Überschwemmungsgebiet förmlich festgesetzt wird, kann es vorläufig gesichert werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten bereits die gesetzlichen Schutzvorschriften des § 78 WHG. Dadurch wird verhindert, dass in der Übergangszeit neue bauliche Entwicklungen den Hochwasserschutz beeinträchtigen.

Welche Regelungen gelten im Überschwemmungsgebiet?

Nach § 78 WHG sind bestimmte Vorhaben grundsätzlich untersagt. Hierzu zählen insbesondere:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
  • Aufschüttungen oder Abgrabungen
  • das Anlegen von Lagerflächen
  • Veränderungen, die den Wasserabfluss oder den Retentionsraum beeinträchtigen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass:

  • kein zusätzlicher Retentionsraum verloren geht oder
  • ein verlorengehender Retentionsraum vollständig ausgeglichen wird (Retentionsausgleich) und
  • keine nachteiligen Auswirkungen auf andere Grundstücke oder flussabwärts liegende Bereiche entstehen.

Der Retentionsraum ist das Volumen, das im Hochwasserfall zur Aufnahme von Wasser zur Verfügung steht. Geht dieser verloren, muss er durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden.

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikomanagement

Zur Information der Öffentlichkeit werden Hochwassergefahrenkarten erstellt. Diese zeigen, welche Flächen bei unterschiedlichen Hochwasserereignissen (z. B. HQ100 oder HQ extrem) überflutet werden können.

HQ extrem beschreibt ein außergewöhnliches, seltenes Hochwasserereignis, das über das HQ100 hinausgeht.

Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements werden Risiken bewertet und Maßnahmen zur Verringerung möglicher Schäden entwickelt. Grundlage ist die europäische Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, die in nationales Recht umgesetzt wurde.

Starkregen und Überflutungen

Unabhängig von festgesetzten Überschwemmungsgebieten können auch Starkregenereignisse zu Überflutungen führen. Diese entstehen häufig durch lokale, intensive Niederschläge, bei denen die Kanalisation oder das Gelände das Wasser nicht schnell genug ableiten kann.

Starkregengefahrenkarten dienen der Orientierung, ersetzen jedoch nicht die Prüfung im Einzelfall.

Warum gelten diese Einschränkungen?

Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es:

  • Menschenleben zu schützen
  • Sachschäden zu vermeiden
  • natürliche Rückhalteflächen zu erhalten
  • Hochwasserrisiken nicht auf andere zu verlagern

Hochwasserschutz funktioniert nur, wenn Retentionsräume erhalten bleiben und neue Risiken vermieden werden.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW).

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Umfang des Vorhabens, vom Prüfaufwand sowie von der Komplexität der wasserrechtlichen Beurteilung. Insbesondere können zusätzliche fachliche Prüfungen, hydraulische Nachweise oder erforderliche Beteiligungen anderer Stellen Einfluss auf die Gebührenhöhe haben.

Die konkrete Gebühr wird im jeweiligen Einzelfall festgesetzt.

Erforderliche Unterlagen (je nach Vorhaben)

  • Lageplan mit Kennzeichnung des Vorhabens
  • Bauzeichnungen
  • Beschreibung der Maßnahme
  • Angaben zum verlorengehenden Retentionsraum
  • ggf. hydraulischer Nachweis
  • ggf. Retentionsausgleichsplanung

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu drei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

Bitte beachten Sie, dass sich die Bearbeitungsdauer verlängern kann, wenn Unterlagen unvollständig sind, fachliche Nachweise nachgefordert werden müssen oder weitere Stellen zu beteiligen sind.

  • §§ 76–78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
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