Straßenverkehr - Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr, zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO).

Das Verbot gilt nicht für

  • kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen - Straße,
  • die Beförderung von

    - frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

    - frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

    - frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

    - leichtverderblichem Obst und Gemüse,

  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nr. 3 stehen.
  • Weitere Ausnahmen sind in § 30 Abs. 3 StVO aufgeführt.

Die Straßenverkehrsbehörde kann in zwingenden Fällen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zulassen und genehmigen. (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO)

Für wie viele Fahrzeuge gilt eine Ausnahmegenehmigung?

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur für ein Fahrzeug bzw. eine Fahrzeugkombination ausgestellt werden. Sollten Sie Ausnahmegenehmigungen für mehrere Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen beantragen, so stellen Sie bitte für jedes Fahrzeug/jede Fahrzeugkombination einen separaten Antrag.

Wie sind die Zuständigkeiten geregelt?

Der Hochsauerlandkreis ist zuständig für Firmen, deren Sitz in Marsberg, Winterberg, Eslohe, Medebach und Hallenberg ist.

Die Städte Arnsberg, Brilon, Meschede, Olsberg (für Olsberg und Bestwig), Schmallenberg und Sundern agieren als eigenständige Verkehrsbehörden.

AnsprechpartnerKontakt
Stadt Arnsbergverkehr@arnsberg.de
Stadt Brilonverkehr@brilon.de
Stadt Meschedeordnung@meschede.de
Stadt Olsberg und Gemeinde Bestwigpost@olsberg.de
Stadt Schmallenbergordnungsamt@schmallenberg.de
Stadt Sundernstrassenverkehr@stadt-sundern.de

Eine Einzelgenehmigung beträgt 60,00 €, eine Jahresgenehmigung 350,00 €. Die Gebühr wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Der Antrag zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss mit ausführlicher Begründung eingereicht werden. 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen zwingend beizufügen: 

  • Dringlichkeitsbescheinigung
  • Nachweis / Erklärung der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit
  • Fahrzeugpapiere der jeweiligen Fahrzeuge

Kontakt

Zuständig für die Orte: Marsberg, Winterberg, Eslohe, Medebach, Hallenberg

Kreishaus Arnsberg
Raum: 014
Eichholzstraße 9
59821 Arnsberg