Kleinkläranlage – Bau, Änderung und Betrieb

Leistungsbeschreibung

Wenn ein Grundstück nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, muss das anfallende häusliche Abwasser auf dem Grundstück selbst behandelt werden. Hierfür wird in der Regel eine Kleinkläranlage betrieben.

Die Untere Wasserbehörde ist zuständig für die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder in das Grundwasser sowie für die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs.

Wer ist betroffen?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken,

  • die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind,
  • die eine neue Kleinkläranlage errichten möchten,
  • die eine bestehende Anlage wesentlich ändern oder nachrüsten,
  • bei denen sich die Nutzung des Grundstücks ändert (z. B. zusätzliche Wohneinheiten).

Was ist zu beantragen?

Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich für:

  • Neubau einer Kleinkläranlage
  • wesentliche technische Änderungen
  • Änderung der Einleitungsstelle
  • Erhöhung der Abwassermenge

Die Einleitung des gereinigten Abwassers stellt eine Gewässerbenutzung dar und ist daher erlaubnispflichtig.

Besondere Anlagen (z. B. Pflanzenkläranlagen)

Für Kleinkläranlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (z. B. Pflanzenkläranlagen oder individuell geplante Anlagen) ist zusätzlich eine Genehmigung nach § 58 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) erforderlich.

In diesen Fällen wird geprüft, ob die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Anforderungen an die Abwasserreinigung dauerhaft erfüllt werden können.

Neben der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung ist daher ein gesondertes Genehmigungsverfahren durchzuführen.


Betreiberpflichten

Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet,

  • die Anlage ordnungsgemäß zu betreiben,
  • regelmäßige Wartungen durch ein zugelassenes Fachunternehmen durchführen zu lassen,
  • ein Betriebstagebuch zu führen,
  • festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben.

Die Einhaltung der Anforderungen wird von der Unteren Wasserbehörde überwacht.

Schlammabfuhr

Die regelmäßige Entleerung und Entsorgung des Klärschlamms (Schlammabfuhr) erfolgt im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht durch die jeweils zuständige Stadt bzw. Gemeinde.

Für Fragen zur Abfuhr, zu Terminen oder zu Gebühren wenden Sie sich bitte direkt an Ihre örtliche Kommune.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW) in Verbindung mit der Tarifstelle 04 sowie Anhang 5.

Maßgeblich für die Gebührenhöhe ist der Wert der Gewässerbenutzung, insbesondere die zugelassene Einleitungsmenge.

Die Mindestgebühr beträgt 200,00 Euro.
In der Praxis wird diese Mindestgebühr bei Kleinkläranlagen in der Regel nicht überschritten.

Bei Anlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand, so dass neben der Erlaubnisgebühr eine weitere Gebühr für die Genehmigung nach § 58 LWG NRW anfällt.

 

In der Regel sind vorzulegen:

  • Antragsformular
  • Lageplan mit Einleitungsstelle
  • Technische Beschreibung der Anlage
  • Nachweis der bauaufsichtlichen Zulassung (z. B. DIBt-Zulassung)
  • Bemessungsunterlagen
  • ggf. Wartungsvertrag

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Nach Eingang eines vollständigen Antrags erfolgt zunächst ein Ortstermin. Der Termin ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller mit dem zuständigen Bereichsingenieur der Unteren Wasserbehörde zu vereinbaren.

Im Rahmen des Ortstermins werden insbesondere die örtlichen Gegebenheiten sowie die geplante Einleitungsstelle geprüft. Nach Durchführung des Ortstermins und Vorlage vollständiger Unterlagen wird die wasserrechtliche Erlaubnis in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt.

Die tatsächliche Bearbeitungsdauer kann sich im Einzelfall verlängern, wenn zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder fachliche Abstimmungen notwendig werden.

  • §§ 8, 9, 57, 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • §§ 52 ff. Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
  • Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abwasser NRW)
  • Abwasserverordnung (AbwV)
Abwasser im Außenbereich, Nachrüstung Kleinkläranlage, Wartung Kleinkläranlage, Schlammabfuhr, Einleitung in Gewässer, Einleitung ins Grundwasser, Abwasserbehandlung auf dem Grundstück, Grundstück nicht an Kanal angeschlossen, Sickergrube, Abwassergrube, Dreikammergrube, Abwasserentsorgung ohne Kanalanschluss
KKA
Schmutzwasser
abflusslose Grube

Kontakt

Bereichsingenieur für die Städte für Kleinkläranlagen in Brilon, Marsberg und Winterberg

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