Wasser - Indirekteinleitung

Als Indirekteinleitung bezeichnet man die Einleitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser in die öffentliche Kanalisation.

Betriebe, deren Abwasser von der üblichen häuslichen Abwasserzusammensetzung abweicht, unterliegen besonderen wasserrechtlichen Anforderungen. In bestimmten Fällen ist eine Genehmigung oder Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde erforderlich.

Die Untere Wasserbehörde prüft, ob das Abwasser die gesetzlichen An

Was ist eine Indirekteinleitung?

Eine Indirekteinleitung liegt vor, wenn Abwasser nicht unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, sondern zunächst in die öffentliche Kanalisation gelangt. Von dort wird es einer kommunalen Kläranlage zugeführt.

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).


Wer ist Indirekteinleiter?

Indirekteinleiter sind insbesondere:

  • Gewerbebetriebe
  • Industriebetriebe
  • Werkstätten
  • Gastronomiebetriebe
  • Tankstellen
  • Waschanlagen
  • lebensmittelverarbeitende Betriebe

Entscheidend ist, ob das anfallende Abwasser in seiner Zusammensetzung von normalem häuslichem Abwasser abweicht.

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn:

  • das Abwasser gefährliche Stoffe enthält,
  • branchenspezifische Anforderungen gelten,
  • gesetzliche Grenzwerte einzuhalten sind,
  • eine besondere Vorbehandlung vorgeschrieben ist.

In anderen Fällen kann eine Anzeigepflicht bestehen.


Abwasservorbehandlung und Abscheideranlagen

Je nach Art des Betriebs kann eine Vorbehandlung des Abwassers notwendig sein. Typische Anlagen sind:

  • Fettabscheider (z. B. bei Gastronomiebetrieben)
  • Leichtflüssigkeits- oder Ölabscheider (z. B. bei Werkstätten oder Waschplätzen)
  • Neutralisationsanlagen
  • sonstige technische Vorbehandlungsanlagen

Diese Anlagen müssen ordnungsgemäß betrieben, regelmäßig gewartet und geprüft werden.


Grenzwerte und Überwachung

Für bestimmte Branchen gelten gesetzlich festgelegte Anforderungen an das Abwasser (z. B. Grenzwerte für bestimmte Stoffe).

Die Einhaltung kann durch:

  • regelmäßige Eigenkontrollen
  • Abwasseruntersuchungen
  • behördliche Überprüfungen

kontrolliert werden.


Ziel der Regelungen

Die Vorschriften dienen dazu:

  • die öffentliche Kanalisation zu schützen
  • Schäden an Kläranlagen zu vermeiden
  • Gewässer vor Schadstoffen zu bewahren
  • Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu minimieren

Indirekteinleitungen dürfen weder die Funktionsfähigkeit der Kläranlage beeinträchtigen noch schädliche Auswirkungen auf Gewässer verursachen.

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von Art und Umfang des Betriebes sowie von der Zusammensetzung des Abwassers ab.

In der Regel sind vorzulegen:

  • ausgefüllter Antrag bzw. Anzeigeformular
  • Beschreibung des Betriebes und der betrieblichen Tätigkeiten
  • Angaben zur Art, Menge und Herkunft des anfallenden Abwassers
  • Betriebsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage (z. B. Fettabscheider, Leichtflüssigkeitsabscheider)
  • Lageplan des Grundstücks mit Darstellung der Entwässerung
  • Entwässerungsplan
  • technische Unterlagen zur Abwasserbehandlungsanlage
  • Angaben zu eingesetzten Stoffen (z. B. Sicherheitsdatenblätter, falls relevant)
  • ggf. Abwasseranalysen oder Eigenkontrollnachweise

Die Untere Wasserbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen oder fachliche Nachweise anfordern.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu drei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

Bitte beachten Sie, dass sich die Bearbeitungsdauer verlängern kann, wenn Unterlagen unvollständig sind oder zusätzliche fachliche Prüfungen erforderlich werden.

  • §§ 58 und 59 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Abwasserverordnung (AbwV)
  • Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
  • kommunale Abwassersatzung des jeweiligen Entwässerungsbetriebes
Indirekteinleitung, Indirekteinleiter, Einleitung in die Kanalisation, Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation, gewerbliches Abwasser, betriebliches Abwasser, Abwasservorbehandlung, Abscheideranlage, Fettabscheider, Leichtflüssigkeitsabscheider, Ölabscheider, Koaleszenzabscheider, Abwasser aus Werkstatt, Abwasser aus Gastronomie, Abwasser aus Industrie, Abwasser aus Waschplatz, Indirekteinleitergenehmigung, Genehmigung Indirekteinleitung, Anzeige Indirekteinleitung, § 58 WHG, § 59 WHG, Abwassersatzung, Einleitungsbedingungen Kanalisation, Grenzwerte Abwasser, Überwachung Indirekteinleiter, Abwasseruntersuchung, Probenahme Abwasser, Abscheiderprüfung, Einleiterkataster, gewerbliche Einleitung Abwasser, Zahnarzt, Tankstelle, Waschstraße, Waschstrasse, Chemische Reinigung, Wäscherei, Anhang 49, Anhang 50, Anhang 3, Abwasserverordnung, Anhang 31, Anhang 52, Anhang 55, Benzin, Diesel, HVO 100, Abscheider,
Amalgam
Mineralöl
Waschhalle

Kontakt

Zuständiger Bereichsingenieur für Arnsberg, Bestwig und Sundern sowie für Galvaniken

Kreishaus Meschede
Raum: 668
Steinstraße 27
59872 Meschede

Zuständiger Bereichsingenieur für Brilon, Meschede, Olsberg und Marsberg

Kreishaus Meschede
Raum: 668
Steinstraße 27
59872 Meschede

Zuständige Bereichsingenieurin für Hallenberg, Medebach, Schmallenberg und Winterberg

Kreishaus Meschede
Raum: 668
Steinstraße 27
59872 Meschede

Zuständiger Bereichsingenieur für Eslohe

Kreishaus Meschede
Raum: 674
Steinstraße 27
59872 Meschede

Verwaltungsrechtliche Bearbeitung für alle Bereiche

Kreishaus Meschede
Raum: 668
Steinstraße 27
59872 Meschede