Gestattung Abfallbeauftragter

Bestimmte Betriebe sind dazu verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.

Der Betreiber hat die Bestellung des Abfallbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Zur Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag ist zu genehmigen, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 KrWG bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftrager für Abfall: 50,00 bis 100,00 €

  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Kontakt

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Bei den Erreichbarkeiten handelt es sich um Telefonsprechzeiten.

Für persönliche Vorsprachen beim Fachdienst gelten folgende Öffnungszeiten:

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