Apotheke - Anzeige gem. § 67 Arzneimittelgesetz – Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel außerhalb von Apotheken

Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel außerhalb von Apotheken 

Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (hier der Hochsauerlandkreis) anzuzeigen.

 

Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG

Rahmengebühr: 25 – 200 € gem. Tarifstelle 12.1.5.1.16

 

Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.

Mitzubringen sind:

  • Formloser Antrag
  • Sachkundenachweise gem. § 50 AMG aller Beschäftigten in dem Betrieb

Prüfung und Bestätigung einer Anzeige gem. § 67 AMG

§ 67 Arzneimittelgesetz (AMG) Allgemeine Anzeigepflicht, § 50 AMG i.V.m. AMSachKV

  • - Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis

    - Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme

    - Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis

    - Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis

Arzneimittel, Einzelhandel, freiverkäufliche Arzneimittel, Sachkunde, AMG, Anzeige, Anzeigepflicht
Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Einzelhandel

Kontakt

Kreishaus Arnsberg
Raum: 111
Eichholzstraße 9
59821 Arnsberg

Medizinische Assistenz

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