Straßenverkehr - Befreiung von der Gurtanlegepflicht

Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. 

Gesetzliche Ausnahmen (§ 21a StVO) gelten u.a. für:

  • Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

Im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung können Personen befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. Die genannten Voraussetzungen sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Wer ist zuständig?

Im Bereich der Städte und Gemeinden

  • Marsberg
  • Winterberg
  • Eslohe
  • Medebach
  • Hallenberg

ist die Straßenverkehrsbehörde des Hochsauerlandkreises zuständig.

Ansonsten sind die Städte Arnsberg, Brilon, Meschede, Olsberg (für Olsberg und Bestwig), Schmallenberg und Sundern selbst für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.

AnsprechpartnerKontakt
Stadt Arnsbergverkehr@arnsberg.de
Stadt Brilonverkehr@brilon.de
Stadt Meschedeordnung@meschede.de
Stadt Olsberg und Gemeinde Bestwigpost@olsberg.de
Stadt Schmallenbergordnungsamt@schmallenberg.de
Stadt Sundernstrassenverkehr@stadt-sundern.de

Die Ausnahmegenehmigung für die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist gebührenpflichtig.

  • Antrag (formlos)
  • ärztliche Bescheinigung

Kontakt

Zuständig für die Orte: Marsberg, Winterberg, Eslohe, Medebach, Hallenberg

Kreishaus Arnsberg
Raum: 013
Eichholzstraße 9
59821 Arnsberg