Gebäudeeinmessung

Gebäudeeinmessung

Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück z.B. durch Neubau, Grundrissveränderung oder Abbruch verändert, so ist der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung zu beantragen (Einmessungspflicht gem. § 16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW).

Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und der amtlichen Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen.

  • Sie ist vorgeschrieben, sobald ein Gebäude, z. B. Wohnhaus oder Garage, neu errichtet oder im Grundriss verändert worden ist. Eigentümer oder Erbbauberechtigte müssen unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung die Einmessung beantragen.

Kontakt

stv. Sachgebietsleiter

Kreishaus Brilon
Raum: 620
Am Rothaarsteig 1
59929 Brilon