Boden und Bauschutt
Überschüssiger Bodenaushub und Bauschutt, der beim Neubau, Umbau oder Abbruch anfällt, ist ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen. In den nachstehenden Ausführungen finden Sie die entsprechenden Informationen, getrennt nach Verwertung und Beseitigung. Mutterboden ist von diesen Regelungen ausgenommen und in einem nutzbaren Zustand zu erhalten sowie vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Verwertung von Boden und Bauschutt
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) schreibt die Rückführung von Reststoffen und Abfällen in den Stoff- und Wirtschaftskreislauf vor. Dies gilt u.a. auch für überschüssigen Bodenaushub und Bauschutt, der beim Neubau, Umbau oder Abbruch anfällt. Grundsätzlich muss die Verwertung von Boden und Bauschutt ordnungsgemäß und schadlos sein, sowie einen sinnvollen Zweck erfüllen.
Boden
Der bei Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte nach Möglichkeit auf dem Grundstück verbleiben oder einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
Die Verwertung ist ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundesbodenschutzgesetzes, der Bundesbodenschutzverordnung und der Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt wird.
Bodenverbesserungen, Standortverbesserungen oder Geländeaufschüttungen sind nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ab einer Fläche von 400 Quadratmetern oder eine Höhe über 2,0 m genehmigungspflichtig. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in Gebieten mit schutzwürdigen Böden sind sie nur eingeschränkt erlaubt.
Verwertungsmaßnahmen, die nicht dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, sind der Unteren Abfallwirtschaftschafts- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen.
Bauschutt
Gebrochenen und sortierten Bauschutt bezeichnet man im Allgemeinen als Recyclingmaterial, dessen Eignung und chemische Unbedenklichkeit immer nachgewiesen werden muss. Die Verwertung bzw. der Einbau von Recyclingmaterial im Rahmen von Bauvorhaben ist mit der Berücksichtigung von Auflagen und Bedingungen verbunden.
Der Einbau von Recyclingmaterialien in Wasserschutzgebieten der Schutzzone I und II ist grundsätzlich nicht zulässig. Weitere Ausschlussgründe für den Einbau können die Lage des Verwertungsstandortes in einem Überschwemmungsgebiet oder die Nähe zum Gewässer bzw. Grundwasser sein.
Für die Verwertung und den Einsatz von recyceltem Bauschutt als Trag- oder Gründungsschicht, Flächenbefestigung oder Verfüllung von Kellerräumen ist vor Einbau bei der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz zu beantragen.
Beseitigung
Abfälle, die nicht verwertet werden, müssen beseitigt werden und unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang.
Im Hochsauerlandkreis stehen Ihnen für die Beseitigung von Boden und Bauschutt Deponien der Klassen 0 bis 3 zur Verfügung.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die weiter genannten Ansprechpersonen zur Verfügung.
Kosten
Für die Genehmigung im Zuge des Anzeigeverfahrens richtet sich die Gebühr nach der Menge des aufgebrachten Bodens und beträgt mindestens 50 Euro.
Die Gebühr einer Wasserrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach der Größe der "Einbaufläche" und beträgt mindestens 200 Euro.