Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. eine gesundheitliche und
2. eine soziale Beeinträchtigung zur Teilhabe am Leben
vorliegen oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Vorliegen einer seelischen Behinderung wird zu 1.) durch fachärztliche Begutachtung und zu 2.) durch die Fachkräfte der Jugendhilfe festgestellt, wobei die letzte Entscheidung dem Jugendamt obliegt.
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Die Ansprechpersonen finden Sie z. Zt. unter dem Menüpunkt ALLGEMEINER SOZIALER DIENST, dort unter Hilfe für junge Volljährige