Unbegleitete minderjährige Ausländer(UMA)
Unbegleitete minderjährige Ausländer (UmA) sind Kinder und Jugendliche, die aus Krisengebieten der ganzen Welt ohne Personensorgeberechtigte oder ausweislich legitimierte Erwachsene in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und bei der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Sie fallen unter den Schutz der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht haben sie dieselben Rechte wie andere in Deutschland lebende Kinder, Jugendliche und Heranwachsende nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe). Zuständig sind die örtlichen Jugendämter, bei dem der junge Flüchtling sich meldet. Diese leiten die weiteren Schritte ein (Altersfeststellung, Gesundheitsuntersuchung, Inobhutnahme, Klärung des weiteren Hilfebedarfs). Beim zuständigen Familiengericht wird die Bestellung eines Vormunds und eines Ergänzungspflegers beantragt. Der Vormund ist bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen für alle Belange des jungen Flüchtlings, mit Ausnahme der Durchführung des Asylverfahrens, verantwortlich. Dies leistet ein vom Gericht bestellter Fachanwalt. Die unbegleiteten minderjährigen Ausländer erhalten Hilfe zur Erziehung, die vom Sorgeberechtigten (Vormund) beantragt wird und auch über die Volljährigkeit hinaus gewährt werden kann (Hilfe für Volljährige). Die Kostenerstattung erfolgt im Regelfall gemäß § 89 ff. SGB VIII durch einen überörtlichen Kostenträger.