Die Räte der Städte und Gemeinden sowie die Kreistage und die Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Kommunalwahl ist eine Mischung aus Personen- und Listenwahl. Die Hälfte der Rats- bzw. Kreistagsmitglieder wird direkt durch einfache Mehrheit in Wahlbezirken gewählt, die andere Hälfte wird über den Verhältnisausgleich aus den Reservelisten ermittelt. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Landrätinnen und Landräte werden von den Bürgerinnen und Bürgern auf die Dauer von sechs Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl direkt gewählt.
Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die meisten der gültigen Stimmen erhalten hat.
Die nächsten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen finden im Jahr 2014 statt.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz und die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Wahlgebiet haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben. In besonders geregelten Fällen besteht das Wahlrecht nicht (bestimmte Fälle der Betreuung, gerichtliche Aberkennung des Wahlrechts).
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben. Für die Kommunalwahl können Parteien, Wählergruppen und einzelne Wahlberechtigte Wahlvorschläge einreichen.






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