Sonstige soz. Angelegenheiten
Am 01. Januar 2017 ist die AnFöVO - die "Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen" in Kraft gesetzt worden.
Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist ab dem 01. 01. 2005 in § 74 SGB XII geregelt. Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann.
Die Kriegsopferfürsorge soll die Folgen, die durch einen Krieg verursacht wurden, durch angemessene Leistungen zumindest materiell lindern.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) hat das Ziel, heute noch spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbildung in der DDR auszugleichen.
Mit Leistungen nach dem StrRehaG soll den Betroffenen geholfen werden, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme in der DDR während der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 geworden sind.
Eine Pflegeversicherung ist eine Sozialversicherung, die die Kosten der Pflegebedürftigkeit als Maßnahme der Pflegevorsorge abdeckt. Sie erfasst im Allgemeinen auch die häusliche Pflege.
Zum 01.11.2015 ist das neue Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in Kraft getreten.
Ab diesem Zeitpunkt ist das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Referat I 2.3.7
Postfach 301054
40410 Düsseldorf
für die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von USG-Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst zuständig.
Sobald Sozialhilfe gewährt wird, gehen Unterhaltsansprüche der Eltern oder eines Elternteils gem. § 94 SGB XII kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.
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