Was ist eine Gewässerbenutzung?
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder aufgrund des WHG erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Benutzungen im Sinne des WHG sind
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer und
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Als Benutzungen gelten auch
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind und
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Zu den häufigsten Gewässerbenutzungen zählen das Einleiten von Abwässern, das Ableiten von Regenwasser, das Entnehmen von Grundwasser zur Wasserversorgung und für betriebliche Zwecke
Weitere Gewässerbenutzungen:
- das Entnahmen aus oberirdischen Gewässern z.B. für Teichanlagen
- der Betrieb von Wärmepumpen und Erdwärmesonden (siehe hierzu auch unten den gesonderten Punkt "ähnliche Produkte" Erdwärmenutzung)
Zulassungsverfahren
Sämtliche Gewässerbenutzungen unterliegen grundsätzlich der vorherigen Erlaubnispflicht durch die zuständige Behörde. Keine Benutzungen sind Maßnehmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden. Der erlaubnisfreie Gemeingebrauch umfasst nach dem Landeswassergesetz im allgemeinen nur das Schöpfen mit Handgefäßen.
Notwendige Unterlagen
Die wasserrechtlichen Anträge sind zusammen mit den aufgeführten Antragsunterlagen in der Regel in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Bitte stimmen Sie dieses im Vorfeld mit dem zuständigen Mitarbeiter ab. So können Verzögerungen in der Bearbeitung und möglicherweise unnötige Kosten für Sie vermieden werden.
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen sind insbesondere in den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) festgeschrieben.
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
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Wasserwirtschaft - Antrag auf Erlaubnis von Teichanlagen
Dateigröße: 24,4 Kilobytes -
Wasserwirtschaft - Antrag zur Wasserentnahme (betrieblich)
Dateigröße: 21,8 Kilobytes -
Wasserwirtschaft - Erläuterungsbericht Wasserentnahme (betrieblich)
Dateigröße: 16,2 Kilobytes
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