Tiergehege

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, auf denen sonst wildlebende Tiere ganz oder teilweise im Freien gehalten werden.

Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen - außer für bestimmte Arten von Schalenwild im Sinne des §2 Abs.3 Bundesjagdgesetz - bedarf der Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde. Der Gesetzgeber stellt an Tiergehege hohe Ansprüche, so dass z.B. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden dürfen. Die Lage, Größe und Gestaltung und die innere Einrichtung muss den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung genügen. Außerdem ist die artgemäße Nahrung und Pflege sowie ständige fachkundige Betreuung zu gewährleisten.

 


Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Herr Friedhelm Hoppe
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Untere Landschaftsbehörde, Naturparke, Jagd (FD 35)
Telefon: 0291 / 94-1658
Telefax: 0291 / 94-1672
E-Mail: