Viele Tiere und Pflanzen sind heute vom Aussterben bedroht. Für besonders geschützte Arten sind nationale und internationale Gesetze und Bestimmungen erlassen worden. Davon betroffen sind nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie auch daraus gefertigte Erzeugnisse (z.B. Felle, Elfenbeinschnitzereien, Gegenstände aus Krokodil- oder Schlangenleder etc.). Für den legalen Handel (z.B. bei Schildkröten) mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen oder deren Teile oder Erzeugnissen daraus sind besondere Genehmigungen erforderlich, die bei der Unteren Landschaftsbehörde beantragt werden können. Der Besitz von besonders geschützten Arten ist jedoch immer - bis auf wenige Ausnahmen - schriftlich bei der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Zu den Aufgaben des Artenschutzes gehört auch die Genehmigung von Tiergehegen (z.B. Damwild, Schwarzwild, Eulen etc.).
Neben diesen Besitz- und Vermarktungsverboten ist es grundsätzlich verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Aufgrunddessen ist jedes Projekt und jedes Vorhaben unter artenschutzrechtlichen Aspekten zu beurteilen; in der Regel ist dafür eine „Artenschutzrechtliche Prüfung" gem. den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich.
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Ansprechpartner zu diesem Produkt:
Herr Friedhelm Hoppe
Untere Landschaftsbehörde, Naturparke, Jagd (FD 35)
Telefon: 0291 / 94-1658
Telefax: 0291 / 94-1672
E-Mail:
Herr Joachim Hachmann
Untere Landschaftsbehörde, Naturparke, Jagd (FD 35)
Telefon: 0291 / 94-1666
Telefax: 0291 / 94-1672
E-Mail:






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