Unterhaltsvorschuss

Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Scheidung, Sorgeerklärung, Sorgerecht

Allgemeines

Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Eltern gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Nach Trennung, Scheidung, Tod oder auch im Falle einer nichtehelichen Geburt mit ggf. ungeklärter Vaterschaft bleiben Unterhaltszahlungen unter Umständen aus und es entstehen Versorgungslücken, die durch Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) zum Teil aufgefangen werden können. 

Voraussetzungen

 

Anspruch auf die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, wenn es

 

·            das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

·            bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (oder dessen Ehegatte voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist) und

·            nicht oder nicht regelmäßig wenigstens Unterhalt von dem anderen Elternteil des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebenen monatlichen Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes für ein 1. Kind erhält

·           oder wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.  

 

 

Leistungen

 

Derzeit können Leistungen in Höhe von

 

·               133,00 € für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahresbzw.

·               180,00 € für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bewilligt

 

werden.

 

Eventuell gezahlte Halbwaisenrente oder geringere Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils werden bei der Leistungsgewährung angerechnet.

 

Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens 72 Monate gezahlt.

 

Antragstellung

 

Die Antragstellung kann bei dem für den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten zuständigen Jugendamt bzw. den Außenstellen erfolgen. Beim Ausfüllen des schriftlichen Antrages ist das Jugendamt auf Wunsch behilflich.

Bei sozialhilfeberechtigten Personen kann der Antrag auch beim örtlichen Sozialamt einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden.

Dort erhält man auf Wunsch ebenfalls Hilfe beim Ausfüllen.

 

Bearbeitung und Beratung

 

Die Anträge auf Leistungen nach dem UVG werden beim Jugendamt des Hochsauerlandkreises bearbeitet.

Hier können auch in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch Auskünfte eingeholt und der weitere Verfahrensablauf geklärt werden.

 

 


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Buchstabe A - Hh

Angela Wrede
Schulen und Jugend (Fachbereich 2)
Amtsvormundschaften, Beistandschaften, UVG (FD 27)
Telefon: 0291 / 94-1275
E-Mail:

Buchstabe Hi - Pe

Frau Gisela Hückelheim
Schulen und Jugend (Fachbereich 2)
Amtsvormundschaften, Beistandschaften, UVG (FD 27)
Telefon: 0291 / 94-1289
E-Mail:

Buchstabe Pf - Z

Frau Jutta Badke
Schulen und Jugend (Fachbereich 2)
Amtsvormundschaften, Beistandschaften, UVG (FD 27)
Telefon: 0291 / 94-1284
E-Mail: