Allgemeines
Rechtsgrundlage
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistungen entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG).
Voraussetzungen
Ob die angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im Wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:
- Ist die Ausbildung förderungsfähig?
- Werden die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt?
- Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen des Ehegatten und der Eltern gedeckt?
Förderungsfähige Ausbildungsstätten
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
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weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10, sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
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Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
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Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
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Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
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Höheren Fachschulen und Akademien,
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Hochschulen.
Beachte:
Schülerinnen und Schüler, die eine in der Nummer 1 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.
Schülerinnen und Schüler sind notwendig auswärts untergebracht, wenn
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von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z.B. wegen der Entfernung (Wegzeit Hin- und Rückweg einschl. Wartezeit mehr als 2 Stunden) - nicht erreichbar ist,
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sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
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sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Zuständigkeiten
Antragstellung
Die Leistungen nach dem BAföG sind schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern zu beantragen. Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten und entscheiden, ob ein Auszubildender Leistungen nach dem BAföG erhält. Bei Schülerinnen und Schülern ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung zuständig in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Bei Studenten und Kollegiaten ist das Amt für Ausbildungsförderung am Ausbildungsort zuständig.
Bearbeitung und Beratung
Die Bearbeitung der BAföG-Anträge für Schülerinnen und Schüler sowie der Kollegiaten der Stadt Arnsberg erfolgt beim Amt für Ausbildungsförderung des Hochsauerlandkreises.
Hier können auch in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch erste Auskünfte eingeholt und der weitere Verfahrensablauf geklärt werden.
Sprechzeiten in Meschede (Kreishaus, Steinstraße 27): Dienstags 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstags 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Sprechzeiten in Brilon (Kreishaus, Heinr.-Jansen-Weg 14): Mittwochs 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Sprechzeiten in Arnsberg (Kreishaus, Eichholzstr. 9): Montags 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
Informationen und Antragsvordrucke erhält man außerdem im Internet unter www.das-neue-bafoeg.de.
Ansprechpartner zu diesem Produkt:
Herr Franz-Josef Engelhard
Finanzielle Familienförderung(FD 25)
Telefon: 0291 / 94-1327
Telefax: 0291 / 94-1339
E-Mail:
Frau Susanne Jenke
Finanzielle Familienförderung(FD 25)
Telefon: 0291 / 94-1321
Telefax: 0291 / 94-1339
E-Mail:
Herr Dirk Lochefeld
Finanzielle Familienförderung(FD 25)
Telefon: 0291 / 94-1326
Telefax: 0291 / 94-1339
E-Mail:
Frau Martina Rolink
Finanzielle Familienförderung(FD 25)
Telefon: 0291 / 94-1328
Telefax: 0291 / 94-1339
E-Mail:






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