- Fragen im Bereich des Personenstandswesens klären grundsätzlich die örtlichen Standesämter. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Standesamt in Ihrer Gemeinde. In wenigen besonderen Bereichen ist die Standesamtsaufsicht tätig.
- Vaterschaftsanerkenntnisse
Wenn die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt werden muss und sich dabei ein Bezug zu einem ausländischen Recht ergibt, prüft die Standesamtsaufsicht die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses sowohl nach dem deutschen als auch dem ausländischen Recht. Hierbei kann es zu überraschenden Erkenntnissen kommen, wenn die Kinder nach den beteiligten Rechten verschiedene Väter oder unterschiedliche Namen haben.
- Ehescheidungen
Wenn eine Ehe geschlossen werden soll, müssen die Verlobten nachweisen, dass sie nicht bzw. nicht mehr verheiratet sind. Ausländische Scheidungen früherer Ehen müssen für deutsches Recht als wirksam anerkannt werden. Die Standesamtsaufsicht ist für die Prüfung solcher Scheidungen zuständig, bei denen die Beteiligten ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, dessen Gericht das Urteil gefällt hatte. Für alle anderen Fälle ist das OLG Düsseldorf zuständig.
Gerichtsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union gelten ab 2001 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Hier ist keine Anerkennung mehr erforderlich.
- Geburtsnachbeurkundungen
Wer als Deutscher im Ausland geboren wurde, hat Anspruch auf eine deutsche Geburtsurkunde. Die notwendige Entscheidung hierzu trifft die Standesamtsaufsicht. Anträge auf Nachbeurkundungen sind aber beim örtlichen Standesamt zu stellen. Dort werden Sie auch beraten.
· Gerichtsverfahren
Wenn Fehler in Einträgen des Standesämter zu berichtigen sind oder zwischen einem Standesamt und den Betroffenen ein Streit entstanden ist, muss die Angelegenheit dem Amtsgericht Arnsberg vorgelegt werden. Die Standesamtsaufsicht ist in jedem Fall am Verfahren beteiligt.
· Melde- und Passwesen
Im Melde- und Passwesen ist die Standesamtsaufsicht als Widerspruchsbehörde und
-ganz selten- als Streitschlichter tätig.






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