Regelungen für die Einreise:
Ausländer, die in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen nach § 4 Aufent-haltsgesetz (AufenthG) grundsätzlich ein Visum.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und Spanien. Für diesen Personenkreis entfällt seit dem 01.01.2005 die Verpflichtung, nach der Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach der Ankunft und Niederlassung in Deutschland hat der Ausländer lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern zu erfüllen.
Für Staatsangehörige der Länder, die zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind (EU-Osterweiterung), gelten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zunächst noch einige Übergangsregelungen.
Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) und im Leitfaden der europäischen Kommission zur EU-Erweiterung.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Alle anderen, bisher nicht genannten Staatsangehörigen müssen das Visum vor der Einreise nach Deutschland einholen. Sollte aufgrund der Staatsangehörigkeit ein Visum benötigt werden, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung zu setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten zu erkundigen. Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort einzureichen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden muss. Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.
Regelungen zur Förderung der Integration:
Grundsätzlich wird die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland durch ein Grundangebot eines Integrationskurses unterstützt (§ 43 AufenthG). Die Teilnahme richtet sich nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der Integrationskursverordnung und ist von einer Einzelfallprüfung abhängig.
Regelungen für den Arbeitsmarktzugang:
Grundsätzlich eröffnet das neue Zuwanderungsrecht Spitzenkräften der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel zu erhalten um eine ihrer Befähigung entsprechende Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen auszuüben.
I. Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung
Schon ein Ausländer der eine qualifizierte Berufsausbildung nachweist, kann gem. § 18 Abs. 4 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern ein öffentliches, insbesondere regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
II. Schaffung von Arbeitsplätzen durch Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Ebenso kann einem Ausländer gem. § 21 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.
III. Forscher, Lehrpersonen und Experten
Einem hochqualifizierten Ausländer kann gem. § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann. Hierbei ist Voraussetzung, dass die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sowie die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.
Ein Fall gem. § 19 AufenthG ist anzunehmen, wenn ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse vorliegt, das auch regional begründet sein kann. Die Voraussetzungen sind deshalb in jedem Einzelfall erneut abzuwägen und zu prüfen.
Als hochqualifiziert gelten insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen.
Diese liegen vor, wenn er über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlicher Bedeutung verfügt.
2. Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
Hierunter fallen Personen wie Lehrstuhlinhaber oder Institutsdirektoren. Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist eine herausgehobene Funktion gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekte oder Arbeitsgruppen leiten.
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Bei diesem Personenkreis ist die Hochqualifikation durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt, die in Verbindung mit einer Mindestgehaltsgrenze eine missbräuchliche Anwendung verhindern soll.
Liegen die Voraussetzungen gem. § 19 AufenthG vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei andere, spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. Ärzte Bundesärzteordnung) zu beachten sind.
IV. Studenten
Einem Ausländer kann gem. § 16 AufenthG zum Zweck des Studiums eine Aufenthalterlaubnis erteilt werden.
Nach Abschluss des Studiums eröffnet § 16 Abs. 4 AufenthG dem Studienabsolventen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (bis zu einem Jahr) die Möglichkeit zur Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz. Während dieser Zeit ist eine Beschäftigung gemäß den Regelungen der Beschäftigungsverordnung möglich. Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden und liegen die Voraussetzungen gem. § 19 AufenthG vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei auch hier andere, spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. Ärzte Bundesärzteordnung) zu beachten sind.
Regelungen für Familienangehörige:
Einreise und Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen auch eingetragenen Lebenspartnern bei ausländischen Forschern, Experten und Studenten für den Standort NRW
I. Ehegatten und Kinder von EU-Bürgern, §§ 2,3 und 4 Freizügigkeitsgesetz/EU Ehegatten und Kinder unter 21 Jahren von EU-Bürgern, die Zugang zum Arbeitsmarkt besit-zen oder als Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind, sind ebenfalls gem. § 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Differenzierte Bestimmungen zu den Voraussetzungen für den Nachzug von Familienangehörigen die entweder in der Person des EU-Bürgers oder der/des Familienangehörigen liegen ergeben sich aus den §§ 2 - 4 Freizügigkeitsge-setz/EU.
II. Ehegatten und Kinder sonstiger Ausländer, §§ 27,29,30,32 AufenthG Sobald der Ausländer nach dem AufenthG ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erhalten hat, kann sein Ehegatte und die ledigen, minderjährigen Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) ebenfalls ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger erhalten und ggf. im Rahmen des Visumsverfahrens mit ins Bundesgebiet einreisen. Voraussetzung für den Zuzug der Familienangehörigen ist der Nachweis von ausreichendem Wohnraum für die familiäre Lebensgemeinschaft und die Sicherung des Lebensunterhalt (die ausreichende Finanzierung für die Familie dürfte über das Einkommen gewährleistet sein). Der Ehegatte und die Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit sofortiger Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen ist in den ersten 2 Jahren abhängig von Ihrem Aufenthaltsrecht, kann jedoch anschließend in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht münden.
Beim Familiennachzug nach dem AufenthG ist zusätzlich folgendes zu beachten:
a) bei Ehegatten wird die Ehe erst nach Erteilung der AE geschlossen, besteht kein Anspruch auf Familiennachzug. Mindestvoraussetzung ist in diesen Fällen der 2-jährige Besitz einer AE (gebundenes Ermessen durch Umsetzung der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung). Ehegatten von Hochqualifizierten, die sofort eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG erhalten, haben dagegen unmittelbar nach Eheschließung einen Anspruch.
b) bei Kindern wenn der Lebensmittelpunkt der Kinder zusammen mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt wird, besteht zugunsten aller minderjährigen Kinder ein Anspruch. Sollte ein Kind jedoch zunächst im Ausland bleiben und dann nach vollendetem 16. Lebensjahr seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verle-gen wollen, muss dieses Kind die deutsche Sprache beherrschen und auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesre-publik Deutschland einfügen können. Ausnahmen im Härtefall sind möglich.
III. Lebenspartner
Auch eingetragene Lebenspartner haben wie Familienangehörige die Möglichkeit ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erhalten. Soweit ein EU-Bürger den Nachzug eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartner wünscht, der selbst nicht freizügigkeitsberechtigt ist, sind für die Einreise und den Aufenthalt die Vorschriften des AufenthG anzuwenden, die für den Lebenspartner eines Deutschen gelten.






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