Versammlungen

Die Grundsätze des Versammlungsrechts sind festgelegt in Artikel 8 des Grundgesetzes (GG). Sie haben hiernach das (Grund)-Recht, sich „friedlich und ohne Waffen zu versammeln“, um gemeinsam an einem Ort bestimmte Angelegenheiten öffentlich zu erörtern, zu beraten oder kund zu tun. Dieses Recht gilt im übrigen auch für alle ausländischen MitbürgerInnen. Das VersG setzt als Spezialbestimmung die „Spielregeln“ des Versammlungsablaufs -wie nachstehend beschrieben- im einzelnen fest.


Falls Sie also eine stationäre Versammlung oder einen Aufzug unter freiem Himmel planen, so melden Sie sich bitte rechtzeitig, spätestens jedoch 48 Stunden vor Bekanntgabe Ihrer Demonstrationsabsichten in der Öffentlichkeit (Einladung/Aufruf zur Teilnahme), bei der Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises.

 

Geben Sie bitte an, an welchem Ort, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit, aus welchem Anlass und in welcher Form (z.B. durch Kundgebung mit Redebeiträgen) Sie demonstrieren möchten.

 

Teilen Sie bitte mit, welche Person(en) die Versammlung oder den Aufzug verantwortlich leiten soll(en) und mit wie vielen TeilnehmerInnen in etwa zu rechnen ist. Bei Aufzügen sollte auch der Streckenverlauf  verbindlich angegeben werden.

 

Klären Sie bitte im Vorfeld ab, ob öffentliche Plätze und Wege, die Sie benutzen wollen, nicht anderweitig belegt sind. Denn hier gilt das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. In der Regel können Ihnen die Stadt-/Gemeindeordnungsämter hier weiter helfen.

 

Wollen Sie auf einem öffentlich zugänglichen Privatgelände demonstrieren, legen Sie bitte eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers/der Eigentümerin bei.

 

Falls Sie eigene Ordner/Ordnerinnen einsetzen möchten, teilen Sie dies bitte ebenfalls mit und achten Sie darauf, dass diese volljährig sind. Geben Sie bitte auch an, ob Sie sich weiterer Hilfsmittel (dies sind z.B. Lautsprecheranlagen, Megaphone, Begleitfahrzeuge, Rednertribünen, Transparente, Flugblätter) bedienen wollen.

 

Verwenden Sie möglichst den Anmelde-Vordruck, den Sie hier herunterladen können. Nach Anmeldung einer Versammlung werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um die weitere Verfahrensweise ggf. in einem Kooperationsgespräch miteinander abstimmen zu können. Sie sollten daher telefonisch oder anderweitig erreichbar sein. In der Regel erhalten Sie danach eine sog. Auflagen-Verfügung, in der die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festgehalten sind.

 

Die Polizei wird Ihre Versammlung vor Ort begleiten, da diese Veranstaltung unter dem besonderen Schutz des Versammlungsrechts steht.

Abschließend noch einige wichtige Hinweise:

 

Selbstverständlich dürfen keine Waffen (dazu zählen auch alle Gegenstände, die als Waffen missbraucht werden können) vor, während und nach der Demonstration mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt im übrigen auch für sog. Schutzwaffen (z.B. Helme, Schutzschilde, besondere Panzerungen u.s.w.)

 

Außerdem besteht während der Veranstaltung und auf dem Weg dorthin ein Vermummungsverbot. Auch das Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung stellt wegen des Uniformierungsverbots grundsätzlich einen Verstoß gegen versammlungsrechtliche Bestimmungen dar. Unangemeldete Versammlungen können von der Polizei jederzeit aufgelöst werden. Sie müssen in diesen Fällen außerdem mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

 

Zusammenkünfte an Informations-Ständen unterliegen zwar nicht dem VersG, setzen Sie sich jedoch auch hier mit Ihrer zuständigen Ordnungsbehörde in Verbindung, um die ggf. hierfür erforderliche Sondernutzungs-Erlaubnis zu erhalten, die Ihnen in den meisten Fällen unbürokratisch erteilt werden kann.

 

 


Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Herr Johannes Schmidt
Kreispolizeibehörde
Telefon: 0291 / 94-1363
E-Mail:

Herr Hubertus Uelpenich
Kreispolizeibehörde
Telefon: 0291 / 94-1362
E-Mail:

Frau Uta Hennecke
Kreispolizeibehörde
Telefon: 0291 / 94-1386
E-Mail: