Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergeht gegenüber dem Ausländer einheitlich durch die Ausländerbehörde. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dabei ist zu unterscheiden, ob die Erwerbstätigkeit bereits unmittelbar kraft Gesetzes zulässig ist oder erst durch den Aufenthaltstitel erteilt konstitutiv zugelassen wird.
Zulässige Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes 1. Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) 2. Aufenthalt aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG)Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. 3. Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) 4. Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Bei Rückfragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung. Ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht bereits kraft Gesetzes vorgesehen, darf die Ausländerbehörde eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur erlauben. Zulässige Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit Wird die Zustimmung nicht erteilt, darf eine Beschäftigung nicht zugelassen werden (§ 39 Abs. 1 AufenthG). Je nach Entscheidung wird die Zulässigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel erlaubt oder versagt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Wenn Ihre Arbeitserlaubnis abläuft oder Sie Ihre Arbeitsstelle wechseln wollen, müssen Sie nur zur Ausländerbehörde, nicht mehr zur Arbeitsagentur. Die Ausländerbehörde wird dann für Sie mit der Arbeitsagentur klären, ob die Beschäftigung gestattet wird. Bei beabsichtigten neuen Beschäftigungsverhältnissen ist ein entsprechender Antrag auf Genehmigung der Ausübung der Beschäftigung bei der hiesigen Ausländerbehörde zu stellen. Für die Bearbeitung des Antrages ist die Vorlage einer genauen, vom Arbeitgeber auszufertigenden Stellenbeschreibung notwendig (Vordruck siehe unten). Besonderer Personenkreise Asylbewerber Geduldete Ausländer Die Ausübung einer Beschäftigung darf allerdings nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeigeführt hat.
Sofern eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu Deutschen erteilt wurde, berechtigt diese zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Sofern eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu Ausländern erteilt wurde, richtet sich die Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit danach, ob und in welchem Umfang der Ausländer zu dem der Zuzug erfolgte, eine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Hat z.B. der Ausländer, zu dem der Zuzug erfolgte, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, dann gilt dies auch für die nachziehenden Familienangehörigen. War dagegen die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich, so benötigen auch die nachziehenden Familienangehörigen diese Zustimmungen nach den Regelungen des § 39 AufenthG.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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