Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher

Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt?

In diesen Fällen ist es erforderlich, eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben.

Damit verpflichten Sie sich für die Dauer des Aufenthaltes für alle evtl. der öffentlichen Hand entstehenden, nicht auf einer Beitragszahlung beruhenden Kosten aufzukommen.

 

Zuständigkeit für Verpflichtungserklärungen (Einladungen)

Name des
Gastgebers

zuständiger Sachbearbeiter

Raum

A - CER

Herr Rafflenbeul 338

CES - HAL

Frau Kropf 338

HAM - MAL

Frau Jürgens 348

MAM - MIE

Frau Kipke 342

MIF - SCH

Herr Stankalla 346

SD - Z

Herr Pfau 342

 

Notwendige Unterlagen

  • gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Wohnungsnachweis (Mietvertrag, Kaufvertrag o.ä.)
  • aktuelle Einkommensnachweise des Besuchsempfängers (Gehaltsnachweise, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid ...),
    bei selbständigen und freiberuflich tätigen Personen:
    -  der letzte Einkommenssteuerbescheid
    - die aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Besuchsempfängers
  • Gebühr: 25 €

Darüber hinaus benötigen Sie die persönlichen Daten der Person, die von Ihnen eingeladen werden soll. Ein Merkblatt über die notwendigen Unterlagen mit der Möglichkeit, die persönlichen Daten des Einzuladenden einzufügen, finden Sie nachfolgend. Für den Fall, dass Sie im Namen Ihres Ehepartners die Verpflichtungserklärung abgeben möchten, benötigen Sie eine ausgefertigte Vollmacht. Einen Vordruck hierzu finden Sie ebenfalls nachstehend. 

Hier finden Sie Ansprechpartner.


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: