In diesem Gesetz (Freizügigkeitsgesetz / EU) wird entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die Angehörigen der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Lichtenstein).
Unionsbürger mit Freizügigkeitsrecht
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Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
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niedergelassene selbständige Erwerbstätige
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selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
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Empfänger von Dienstleistungen
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Nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
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Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, deren freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.
Verfahren:
Der Unionsbürger macht sein Freizügigkeitsrecht gegenüber der örtlichen Meldebehörde (Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung) glaubhaft im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen melderechtlichen Anmeldung.
Hierzu
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gibt er allgemeine Meldedaten an und
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legt ein entsprechendes gültiges Identitätsdokument (Pass / Personalausweis) vor.
Sofern Sie Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU genießen, wird Ihnen von Amts wegen die Bescheinigung über Ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Die Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.
EU-Osterweiterung
Siehe hierzu die gesondertes Merkblatt
Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten
Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die keine Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates besitzen, benötigen ein Einreisevisum, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Visumspflicht befreit sind. Hierbei ist die Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde sowie bei Kindern die Geburtsurkunde vorzulegen. Nach der Einreise erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Die Ausstellung einer solchen erfolgt nur nach persönlicher Vorsprache bei der Ausländerbehörde.
Ausweispflicht
Unionsbürger sind verpflichtet, bei der Einreise und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Pass oder ein anerkanntes Passersatzpapier mitzuführen.
Übergangsregelung
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis-EG benötigen keine (zusätzliche) Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht. Bitte sprechen Sie erst nach Ablauf der Gültigkeit Ihrer alten Aufenthaltserlaubnis-EG bei der Ausländerbehörde vor. Sofern Sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG sind, ist eine Vorsprache nicht erforderlich. Ab dem 01.01.2005 erhalten Unionsbürger keine Aufenthaltserlaubnis-EG (sog. EG-Karte) mehr.
Ansprechpartner zu diesem Produkt:
Integrations- und Ausländerangelegenheiten (FD 32)
Telefon: 0291 / 94-2511
Telefax: 0291 / 94-26159
E-Mail:






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