Häusliche Pflege

Pflegebedürftigkeit, Pflegebeihilfen, Pflegeberatung, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Pflegekassenleistung, Pflegekasse, Pflegesachleistungen, Pflegestufen


Allgemeines:


Personenkreis

Die häusliche Pflege ist Personen zu gewähren, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Pflege einschl. der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Voraussetzungen

Neben den persönlichen Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit) sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Für die Gewährung der Hilfe dürfen bestimmte Einkommens- und Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden (§§ 82 ff Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, - SGB XII - Sozialhilfe)

Nachrang der Sozialhilfe

Da Sozialhilfe nachrangig zu gewähren ist, sind vorrangig Leistungen anderer Leistungsträger, insbesondere der Pflegekassen, in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung der Pflegekassen über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist auch bei der Entscheidung im Rahmen der häuslichen Pflege zugrunde zu legen. 

Leistungen der häuslichen Pflege
Sofern Leistungen eines anderen Leistungsträgers nicht in Anspruch genommen werden können (keine Einstufung; fehlende Pflegeversicherung) oder nicht ausreichen, können folgende Sozialhilfeleistungen erbracht werden:

Pflegebeihilfe

  • in der sogenannten Pflegestufe 0 (d.h., es liegen nicht mindestens die Voraussetzungen der Pflegestufe I vor)

Pflegegelder

  • in den Pflegestufen I bis III

Pflegesachleistungen

  • angemessene Kosten eines Pflegedienstes in der Pflegestufe 0 oder
  • als Aufstockung der Leistung der Pflegekasse in den Pflegestufen I bis III



Zuständigkeiten:


Antragstellung
Die Antragstellung kann bei dem für den Wohnort des Pflegebedürftigen zuständigen Sozialamt der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen.
Dort ist man auch bei der Erstellung des schriftlichen Sozialhilfeantrages behilflich.

Bearbeitung und Beratung

Die Bearbeitung der Anträge auf häusliche Pflege erfolgt beim Sozialamt des Hochsauerlandkreises.
Hier können auch in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch erste Auskünfte eingeholt und der weitere Verfahrensablauf geklärt werden.



Weitere inhaltliche Informationen:

www.bma.bund.de

 

Rechtsgrundlagen

Die Gewährung von häuslicher Pflege (Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen) richtet sich nach den §§ 61, 63 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe.

Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Herr Horst Schmücker
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3418
E-Mail: