Wann ist ein Nachzug von Familienangehörigen möglich?
Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können minderjährige ledige Kinder nachziehen lassen. Zu Asylbewerbern, die noch nicht als Asylberechtigte anerkannt sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ein weiterer Ausschluss des Familiennachzugs kann sich im Einzelfall aus einer Auflage zum entsprechenden Aufenthaltstitel des hier aufhältlichen Familienangehörigen ergeben.
Welche Kinder dürfen kommen?
Ein Nachzug von Kindern ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Nachzug zu einem hier lebenden Elternteil:
Ein Nachzug ist nur möglich, wenn der andere Elternteil verstorben ist. Wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind, kann ein Nachzug im Ermessenswege geprüft werden. Neben den oben genannten genannten Voraussetzungen müssen zumindest folgende weitere Bedingungen erfüllt sein:
-
Der hier lebende Elternteil muss das alleinige Sorgerecht nachweisen
-
Der im Heimatland verbliebene Elternteil ist nachweislich nicht in der Lage, das Kind zu betreuen.
Allgemeine Hinweise:
Dieses Merkblatt ist auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind. Bitte beachten Sie für die verschiedenen Fälle des Familiennachzugs die verschiedenen Merkblätter.
Die oben genannten Ausführungen gelten nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union.
Ansprechpartner zu diesem Produkt:
Integrations- und Ausländerangelegenheiten (FD 32)
Telefon: 0291 / 94-1348
Telefax: 0291 / 94-26176
E-Mail:
Integrations- und Ausländerangelegenheiten (FD 32)
Telefon: 0291 / 94-2511
Telefax: 0291 / 94-26159
E-Mail:






RSS-Newsfeed 
[