Informationen zum Visum für Besuchsaufenthalte und Geschäftsreisen

Wer benötigt ein Visum?

Dieses Merkblatt dient als Information für die ausländische Staatsangehörigen, die generell für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum benötigen und sich zu Besuchszwecken oder aus geschäftlichen Gründen hier aufhalten wollen. Bei welchen Herkunftsländern im Zusammenhang mit einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten in Deutschland kein Visumzwang besteht, entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/liste_html.

Wo bekommt man ein Visum?

Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat der Antragstellenden oder dem Staat ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig. Die Entscheidung wird ausschließlich dort getroffen.

Wie wird das Visum beantragt?

Die Antragsteller füllen die in der Auslandsvertretung ausgegebenen Antragsformulare aus und reichen diese dort ein. In dem Antrag muss insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck angegeben werden sowie der Ort und die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Je nach dem Zweck des Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich, diese werden unten genauer erläutert.

Was ist bei Besuchsaufenthalten zu beachten?

Für Besuchsaufenthalte gilt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen sein muss. Wenn eine im Bundesgebiet aufhältliche Referenzperson hierfür aufkommt, muss dem Visumantrag eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes beigefügt werden. Das Formular ist bei der Ausländerbehörde in Meschede erhältlich, nur dort wird die Unterschrift beglaubigt. Wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt für die Aufenthaltsdauer aus eigenen Mitteln bestreitet, muss der Nachweis, dass hierfür die eigenen Mittel ausreichend vorhanden sind, bei der Antragstellung geführt werden. Weitere Hinweise zum Thema Verpflichtungserklärung finden Sie hier.

Was ist bei Geschäftsreisen zu beachten?

Auch bei Geschäftsreisen, die eine Aufenthaltsdauer von 3 Monaten nicht überschreiten, wird das Visum von der deutschen Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erteilt.

Was ist bei mehreren Geschäftsreisen im Jahr zu beachten?

Für Geschäftsreisende kann auch ein sogenanntes unechtes Jahresvisum für mehrere Ein- und Ausreisen mit einer Höchstaufenthaltsdauer von 3 Monaten pro Halbjahr in Frage kommen. Bei einem solchen Visum beteiligt die Auslandsvertretung bei Bedarf die Ausländerbehörde. Diese prüft vor allem, ob die Antragsteller den hier benannten Firmen bekannt sind, welche Art von Geschäften beabsichtigt ist, ob weitere Firmen besucht werden sollen, über welchen Zeitraum sich die Besuche erstrecken sollen und wer für die Kosten des Aufenthalts aufkommen wird. Eine schriftliche Beantwortung der Fragen durch die hiesige Referenzfirma innerhalb kurzer Frist ist erforderlich. Die Ausländerbehörde gibt nach Eingang der erbetenen Auskünfte ihre Stellungnahme an die Auslandsvertretung, die über den Visumantrag abschließend entscheidet.

Allgemeiner Hinweis:

Dieses Merkblatt ist auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.

Die oben genannten Ausführungen gelten nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union.

Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Frau Sabine Kipke
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Integrations- und Ausländerangelegenheiten (FD 32)
Telefon: 0291 / 94-1348
Telefax: 0291 / 94-26176
E-Mail:

Herr Klaus Vonstein
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Integrations- und Ausländerangelegenheiten (FD 32)
Telefon: 0291 / 94-2511
Telefax: 0291 / 94-26159
E-Mail: