Wer darf zum Studium einreisen?
Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Für eine solche Ausbildung kommen staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunst- und Fachhochschulen) oder vergleichbare Ausbildungsstätten, Berufsakademien sowie staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs in Betracht. Möglich ist auch die Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs, wenn die Deutschkenntnisse für die berufliche Ausbildung oder eines späteren Studiums erforderlich sind. Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt sein und sie dürfen nicht öffentlich gefördert sein.
Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht. Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden.
Der Aufenthaltszweck umfasst Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs, erforderliche oder von der Hochschule empfohlene Praktika (Dauer in der Regel maximal zwei Jahre) sowie ein grundständiges Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen) bzw. ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören.
Der Aufenthaltstitel berechtigt in den o.g. Fällen zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Wie läuft das Visumsverfahren ab?
Zur Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) muss ein Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden. Als Nachweis genügt z.B. die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz oder eine anderweitige Sicherung.
Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BaföG-Förderungshöchstsatz (zzt. 585 €) entsprechen. Die Verpflichtungserklärung ist bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Darüber hinaus wird eine Bestätigung über die Zulassung zum Studium bzw. ein Nachweis über die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums benötigt.
Die Auslandsvertretung übermittelt den Visumantrag an die Ausländerbehörde zwecks Abgabe einer Stellungnahme. Die Ausländerbehörde überprüft insbesondere den Zweck der Einreise und die Bonität der abgegebenen Verpflichtungserklärung, wenn die Referenzperson im Bundesgebiet wohnhaft ist.
Die Ausländerbehörde gibt nach Abschluss der erforderlichen Prüfung ihre Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab, die abschließend über die Visumserteilung entscheidet.
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Integrations- und Ausländerangelegenheiten (FD 32)
Telefon: 0291 / 94-1348
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