Schornsteinfegerangelegenheiten

Schornsteinfegerangelegenheiten

Im Hochsauerlandkreis bestehen zur Zeit 32 Kehrbezirke. Die Bezirksregierung Arnsberg hat für jeden Kehrbezirk einen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. eine Bezirksschornsteinfegermeisterin bestellt, der/die nach dem Schornsteinfegergesetz der allgemeinen Fachaufsicht des Landrates des Hochsauerlandkreises untersteht.

Die Einteilung der Kehrbezirke und die jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister - und meisterinnen wurden im Amtsblatt für den Hochsauerlandkreis vom 08.01.2008 Nummer 1 veröffentlicht.

Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger (w/m) finden Sie auch auf der Webseite der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Arnsberg unter http://www.schornsteinfegerinnung.de/

Der Bezirksschornsteinfegermeister (w/m) erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) bemessen.  Diese richten sich nach der zum 1. Januar 2010 gültigen bundeseinheitliche Gebührenordnung. Danach ist der AW  auf einen Betrag von 1,01 €  zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

Seit der Novellierung des Schornsteinfegerrechts zum 26.11.2008 wurde das Schornsteinfegerwesen in Deutschland konform zu den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angepasst.

Hierdurch haben sich u.a. folgende wichtige Änderungen ergeben: 

  • Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind nunmehr verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen von sich aus zu veranlassen.
     
  • Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen, die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stillegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (w/m) oder dem Bezirksschornsteinfegermeister (w/m) unverzüglich mitzuteilen.
     
  • Bis zum 31.12.2012 erhalten alle Haushalte einen sogenannten „Feuerstättenbescheid". In dem Bescheid sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Angegeben ist auch das Datum, bis zu dem die Arbeiten jeweils ausgeführt sein müssen.
  • Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten  Schornsteinfegerarbeiten ist dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (w/m) oder dem Bezirksschornsteinfegermeister (w/m) über Formblatt nachzuweisen, sofern er diese Arbeiten nicht selbst ausgeführt hat. 
     
  • Bis zum 31.12. 2012 dürfen die vom Eigentümer zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten nur vom jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister (w/m) oder von einem EU-Dienstleistungserbringer, d.h. von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden. Um u.a. den Eigentümern die Feststellung zu erleichtern, wer diese Voraussetzungen erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein sogenanntes „Schornsteinfegerregister" geführt  Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt.
  • Ab 01.01.2013 beginnt der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks. Die Hauseigentümer können dann für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen möchten (ausgenommen sind u.a. die Feuerstättenschau, Bauabnahme und anlassbezogene Prüfungen). Der beauftragte Betrieb muss  mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
     
  • Die Bezirksschornsteinfegermeister (w/m) werden ab 01.01.2013 zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (w/m). Sie werden für jeweils sieben Jahre bestellt. 

Weitere Informationen zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens sowie die Benennung des für Ihre Liegenschaft zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters (w/m) kann Ihnen der zuständige Sachbearbeiter (w/m) geben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen: ? Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - ? Schornsteinfegergesetz - SchfG - ? Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - ? 1 Bundesimmissionsschutzverordnung - 1. BimSchV - ? EU/EWR-Handwerk-Verordnung


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Frau Ulrike Schröjahr
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Rechts- und Vergabeangelegenheiten (FD 39)
Telefon: 0291 / 94-1368
Telefax: 0291 / 94-26199
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