Wenn Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder missbrauchen oder nicht ausüben können oder wollen, ist die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl der Kinder aufgerufen. In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen.
An ihre Stelle tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Die Vormundschaft über Minderjährige beinhaltet deren gesetzliche Vertretung. Die Aufgaben können völlig unterschiedlich sein. Sie sind individuell auf den Einzelfall abgestimmt und in Art und Umfang nicht vorhersehbar.
Eine Vormundschaft kraft Gesetzes tritt ein:
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wenn die elterliche Sorge wegen eines rechtlichen Hindernisses ruht, z.B. beim Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
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beim Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption.
Eine Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung tritt ein:
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wenn die elterliche Sorge wegen eines tatsächlichen Hindernisses ruht (z.B. bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern oder Inhaftierung)
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bei Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
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bei Entzug der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
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wenn der Familienstand des Kindes oder Jugendlichen nicht zu ermitteln ist.
Ansprechpartner zu diesem Produkt:
Amtsvormundschaften, Beistandschaften, UVG (FD 27)
Telefon: 0291 / 94-1293
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