Sonn- und Feiertagsverbot für Lkw

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigem Gesamtgewicht über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

 

 

 

1.

kombinierten Güterverkehr Schiene – Straße,

 

 

2.

kombinierten Güterverkehr Hafen – Straße,

 

 

3.

die Beförderung von

 

- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

 

- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

 

- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

 

- leichtverderblichem Obst und Gemüse,

 

 

4.

Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nr. 3 stehen.

 

 

 

 


Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Herr Christian Spies
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Straßenverkehrsamt (FD 47)
Telefon: 02931 / 94-4234
E-Mail:

Frau Anne Löher
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Straßenverkehrsamt (FD 47)
Telefon: 02931 / 94-4296
E-Mail: