Kinderkuren

Gesundheitsvorsorge (Kinderkuren)

Allgemeines

siehe Internet

 

Personenkreis

Kinder im Alter von 3 - 14 Jahren jeglicher Konfession, die an den unter Allgemeines genannten Indikationen erkrankt sind oder denen Förderung zur Erziehung in der Familie zu gewähren ist.

 

Rechtsgrundlage

Die Kosten der Kinderkuren werden bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen voll von den Krankenkassen bzw. Sozialversicherungsträgern übernommen. Außerdem werden die Kosten von Kurmaßnahmen bei Kindern aus dem HSK, wenn die vorgenannten Träger nicht greifen, vom Sozialamt des Hochsauerlandkreises gem. § 37 BSHG (Krankenhilfe) oder vom Jugendamt des Hochsauerlandkreises gem. § 16 SGB VIII (Förderung der Erziehung in der Familie) übernommen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Unterhaltsverpflichteten sich im Rahmen des § 79 BSHG in Verbindung mit § 84 BSHG auf Grund ihres Einkommens an den Kosten beteiligen können.

 

Nachrang der Sozialhilfe

Da Sozialhilfe nachrangig zu gewähren ist, sind vorrangig Leistungen anderer Leistungsträger, insbesondere der Krankenkassen und Sozialversicherungsträger, in Anspruch zu nehmen.

 

Bearbeitung und Beratung

Die Bearbeitung aller Kuranträge erfolgt beim Jugendamt - Fachdienst 28 - des Hochsauerlandkreises.

Hier können auch in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch erste Auskünfte eingeholt und der weitere Verfahrensablauf geklärt werden.

Bei Kindern aus dem Hochsauerlandkreis sind zur Entgegennahme der Kuranträge vorrangig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen sozialen Dienstes zuständig.

Die Bezirke und die Namen und Telefonnummern der dafür zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Internet unter „Soziale Dienste der Jugendhilfe“ zu finden.