Mahnung & Vollstreckung

 

Wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich entrichten, erhalten Sie von der Kreiskasse eine Mahnung / Zahlungserinnerung. Es wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterschieden.

 

Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Jagdsteuer, Bauamtsgebühren etc.) erhalten Sie eine Mahnung. Das ist für Sie mit Kosten verbunden:

 

 

Art der Nebenforderung

Höhe/Berechnungsweise

Rechtsgrundlage

1. Mahngebühren

Bei einem rückständigen Betrag der Hauptforderung bis einschließlich 50 EUR: 6 EUR

von dem 50 EUR übersteigenden Mahnbetrag:

1% dieses Betrages.

Werden neben der Mahngebühr auch Säumniszuschläge nach § 240 AO erhoben (s.o. 1.a), beträgt die Mahngebühr höchstens 52 EUR.

§ 2 Kostenordnung

zum Verwaltungs-

vollstreckungsgesetz

des Landes Nordrhein-

Westfalen (KostO NRW)

2. Säumniszuschläge

    a. bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung finden

 

 

Für jeden angefangenen Monat der Säumnis:

1% der auf volle 50 EUR abgerundeten rückständigen Hauptforderung

 

 

§ 240 AO

    b. bei Kosten gemäß Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und bei Kosten gemäß Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG)

 

Nach Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag für jeden angefangenen Monat der Säumnis:

1% der auf volle 50 EUR abgerundeten rückständigen Hauptforderung

§ 18 GebG NRW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei privatrechtlichen Forderungen des Hochsauerlandkreises (z.B. Mieten, Pachten etc.) verhält sich die Kreiskasse wie ein privater Gläubiger: Sie erhalten auch hier zunächst eine Mahnung / Zahlungserinnerung.  Neben den Mahngebühren, die in einzelnen Fällen erhoben werden können, fallen aber keine Säumniszuschläge, sondern Verzugszinsen an.

 

 

Das letzte Mittel:  Vollstreckung

 

Bleibt die Mahnung / Zahlungserinnerung für öffentlich-rechtliche Forderungen erfolglos, bekommen Sie Besuch von einer Vollziehungsbeamtin oder einem Vollziehungsbeamten der zuständigen Stadtkasse. Das ist für Sie mit weiteren Kosten verbunden:

 

Art der Nebenforderung

Höhe/Berechnungsweise

Rechtsgrundlage

1. Pfändungsgebühren

Bei einem rückständigen Betrag der Hauptforderung bis einschließlich 50 EUR: 20 EUR von dem 50 EUR übersteigenden Betrag: 1% dieses Betrages

§ 4 der KostO NRW

2. Wegegeld

Je nach Länge des Dienstganges / der Dienstreise des Vollziehungsbeamten / der Voll-

ziehungsbeamtin zwischen 2,50 EUR und 10,00 EUR

§ 11 a KostO NRW

 

Der Hochsauerlandkreis betreibt nur einen sogenannten Vollstreckungsinnendienst. Per Amtshilfeersuchen wird jedoch die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtkasse mit der Einziehung beauftragt.

Sie zieht diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ein.

Neben den bereits genannten Kosten fallen für jede weitere Vollstreckungsmaßnahme auch weitere  Kosten an.

 

Werden privatrechtliche Forderungen nach erfolgter Mahnung / Zahlungserinnerung nicht bezahlt, wird beim Amtsgericht Hagen ein Mahnbescheid, später dann ein Vollstreckungsbescheid beantragt. Der Vollstreckungsbescheid wird dann durch den Gerichtsvollzieher vollzogen.

 

Diese Schritte sind jeweils mit weiteren Kosten für die Zahlungspflichtigen verbunden.

 

Einige privatrechtliche Forderungen (z.B. Musikschulentgelte) können  auch im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungswege,  also über  die Vollziehungsbeamten der zuständigen Stadtkassen, eingezogen werden. Wenn der Zahlungspflichtige Einwendungen gegen die Forderung erhebt, wird die weitere Einziehung zivilrechtlich betrieben.