Taxengenehmigung

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig und unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.

 

Verkehr mit Taxen ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige (in Wiederholungsabsicht) Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen (Taxenplätze) bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

 

Die Taxengenehmigung kann dem Unternehmer für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt werden. Für Neubewerber gilt eine kürzere Geltungsdauer. Die Ausgabe der Genehmigungen erfolgt unter Berücksichtigung von öffentlichen Verkehrsinteressen.

 

Zuständig für die Erteilung einer Taxengenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde.


Notwendige Unterlagen

Für das antragstellende Unternehmen:

- Kopie der Gewerbeanmeldung

- Antragsformular

- Auszug aus dem Handelsregister (falls Eintragung besteht)

- Nachweis der Vertretungsberechtigung

- Nachweis der fachlichen Eignung (Fachkundebescheinigung der IHK)

- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)

- Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)

- Unbedenklichkeitsbescheinigungen (nicht älter als drei Monate)

            - Finanzamt

            - Stadt / Gemeinde

            - Träger der Sozialversicherung

            - Berufsgenossenschaft

- fahrzeugbezogene Nachweise

Kosten

Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Herr Christian Spies
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Straßenverkehrsamt (FD 47)
Telefon: 02931 / 94-4234
E-Mail: