Abwasserbehandlungsanlagen

Betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen

 

Entspricht gewerblich / betriebliches Abwasser hinsichtlich der Verschmutzung nicht den gesetzlichen Vorgaben, wie z. B. in der Abwasserverordnung und / oder der kommunalen Entwässerungssatzung festgelegt, ist die Verschmutzung des Abwassers vor Einleitung in ein Gewässer oder in die Kanalisation mit Hilfe von so genannten Abwasserbehandlungsanlagen zu entfernen oder zu verringern. Unter einem Gewässer ist hier sowohl ein oberirdiches Gewässer als auch das Grundwasser zu verstehen.

 

Die Anlagen sind so zu bauen und zu betreiben, dass die gesetzlich vorgegebenen und zulässigen Höchstwerte (Grenzwerte) für bestimmte Abwasserinhaltsstoffe jederzeit eingehalten werden können. Dem Betreiber von Anlagen obliegen grundsätzliche Pflichten, wie die:

 

  •             Einholung der wasserrechtlichen Genehmigung
  •             Bereitstellung von geeignetem Bedienungspersonal
  •             regelmäßige Wartung
  •             unverzügliche Beseitigung von Störungen
  •             Beachtung arbeitsschutzrechtlicher Belange
  •             Dokumentation des Betriebs der Anlage

 

Der Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht nach Landeswassergesetz durch die Untere Wasserbehörde.

 

Weitere Angaben können bei den jeweiligen Ansprechpartnern der Unteren Wasserbehörde eingeholt werden.

 

Häusliches Abwasser

Kleinkläranlagen

 

Was ist eine Kleinkläranlage?

 

Eine Kleinkläranlage besteht aus einer mechanischen Vorklärung und einer biologischen Nachreinigung (=Hauptklärung).

 

Die Vorklärung besteht aus einem Mehrkammersystem, in dem die groben und festen Bestandteile des zu klärenden häuslichen Abwassers zurückgehalten werden. Übrig bleibt dann Fäkalschlamm, der regelmäßig durch die Stadt/Gemeinde oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen abzufahren ist.

 

In der Nachreinigung reinigen dann Mikroorganismen und Bakterien das von Feststoffen befreite Abwasser biologisch. Diese Kleinstlebewesen bauen durch biologische Prozesse (unter Sauerstoffmitwirkung) die im Abwasser enthaltenen Schadstoffe größtenteils ab. Anschließend wird das gereinigte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer (Vorfluter) oder über eine Versickerungsanlage (günstige Boden- und Grundwasserverhältnisse vorausgesetzt) ins Grundwasser eingeleitet.

 

Wieso ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis notwendig?

Das Einleiten von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) ist eine Gewässerbenutzung. Diese Gewässerbenutzung bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bei der Unteren Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises vor Errichtung der Kleinkläranlage zu beantragen. Bei einigen Kleinkläranlagensystemen (Pflanzenanlage, Filterkörper), die über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, ist zusätzlich eine Anlagengenehmigung erforderlich.

 

Welche Anforderungen werden an die Abwasserbeseitigung im Außenbereich gestellt?

In Nordrhein-Westfalen sind Kleinkläranlagen nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zulässig. Und auch nur dort, wo es für die Kommune unwirtschaftlich ist, eine zentrale Kanalisation zu errichten und zu betreiben. Die Kleinkläranlage muss eine Reinigungsleistung erbringen, die die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Eine genaue Beschreibung der einzelnen Kleinkläranlagensysteme liefern die DIN 4261 Teile 1-4 (die DIN 4261 kann über den Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin, direkt bezogen werden oder in einer Buchhandlung bestellt werden), die DIN EN 12566-3 sowie die Merkblätter Nr. 3 (Abwasserbeseitigung im Außenbereich) und Nr. 23 (Abwasserbehandlung in Pflanzenanlagen) des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen. Weitergehende Anforderungen an eine Kleinkläranlage und die Abwassereinleitung können sich aus den Bestimmungen von Wasserschutzgebieten ergeben. Unter Umständen ist eine Abwassereinleitung hier nicht zulässig.

 

Ein Merkblatt über häusliche Abwasserbehandlungsanlagen und Einleitungsanträge ist im PDF-Format hinterlegt.

 

Wie gehe ich vor, um den Antrag zu stellen?

Der Antrag ist in vierfacher Ausfertigung (vom Antragsteller unterschrieben) über die zuständige Stadt bzw. Gemeinde dem Hochsauerlandkreis einzureichen.

Erläuterungsbericht nach Muster (PDF-Datei) Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des Grundstücks

 

 

  • Antragsformular (PDF-Datei)
  • Übersichtsplan im Maßstab 1: 10.000 oder 1:5.000 mit Kennzeichnung der Abwasseranlage und der Einleitungsstelle
  • Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung der Gebäude, der befestigten Flächen, der Entwässerungsgrundleitungen
  • Gebäudegrundrisse im Maßstab 1:100 für alle Wohngeschosse und Kellern, mit Entwässerungsrundleitungen
  • Zeichnung(en) und Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlage(n) (z. B. Firmenprospekt)
  • Entwässerungslängsschnitt durch die gesamte Entwässerungsanlage (einschl. Einleitungsstelle) mit allen erforderlichen Höhen- und Längenangaben (Gelände, Rohrsohle, Bauwerke) und Darstellung der Be- und Entlüftung der Anlage
  • Hydrogeologisches Gutachten (nur bei Untergrundverrieselung/Versickerung von häuslichem Schmutzwasser und bei Versickerung von Niederschlagswasser, wenn eindeutige Erkenntnisse fehlen)
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zur Abwassereinleitung (falls nicht Antragssteller)

Ist ein Fachplaner erforderlich?

Die Erstellung des wasserrechtlichen Erlaubnisantrages erfordert spezielles Fachwissen und einschlägige Erfahrung. Deshalb sollte mit der Planung nur ein erfahrenes Fachbüro beauftragt werden.

Notwendige Unterlagen

Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis finden Sie als PDF-Datei bei den hinterlegten Formularen.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung und zum Betrieb einer Kleinkläranlage (KKA) sind im Wasserhaushaltsgesetz -WHG- (§§ 8 ff.) und im Landeswassergesetz -LWG- (insbesondere in § 53) verankert.


Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Betriebliches Abwasser; Technische Bearbeitung für den Bereich der Städte Arnsberg und Sundern

Herr Mathias Willmes
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1626
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Betriebliches Abwasser; Technische Bearbeitung für den Bereich der Städte / Gemeinden Bestwig, Brilon, Marsberg, Meschede und Olsberg

Herr Thomas Hesse
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1646
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Betriebliches Abwasser; Technische Bearbeitung für den Bereich der Städte / Gemeinden Eslohe, Hallenberg, Medebach, Schmallenberg und Winterberg

Herr Roger Broeske
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1620
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Betriebliches Abwasser; Verwaltungsrechtliche Bearbeitung

Herr Matthias Klute
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1645
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Betriebliches Abwasser; Verwaltungsrechtliche Bearbeitung

Frau Astrid Geschwinder-Otto
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1623
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Betriebliches Abwasser; Technische Bearbeitung für die Bereiche Tankstellen, Speditionen, Chemische Reinigungen und Wäschereien

Herr Hubertus Bette
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1653
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Häusliches Abwasser; Technische Bearbeitung für den Bereich der Städte / Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Meschede, Olsberg und Sundern

Frau Christine Mehwald
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1631
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Häusliches Abwasser; Technische Bearbeitung für den Bereich der Städte / Gemeinden Eslohe, Hallenberg, Medebach und Schmallenberg

Herr Heinrich Fuchte
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1638
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Häusliches Abwasser; Technische Bearbeitung für den Bereich der Städte Brilon, Marsberg und Winterberg

Herr Raimund Klotz
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1640
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail:

Kreisweit: häusliches Abwasser; Verwaltungsrechtliche Bearbeitung; Ordnungsrechtliche Angelegenheiten und Ordnungswidrigkeitenrecht

Herr Christian Susewind
Ordnung, Umwelt und Gesundheit (Fachbereich 3)
Wasserwirtschaft (FD 33)
Telefon: 0291 / 94-1622
Telefax: 0291 / 94-26137
E-Mail: