Abwassereinleitungen, hierzu ist auch das Regenwasser zu rechnen, aus Gewerbe-, Industriebetrieben und aus öffentlichen Einrichtungen in die öffentliche Kanalisation und / oder kommunale Kläranlage werden als Indirekteinleitungen bezeichnet. Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe, oder es stammt aus einem Gewerbezweig, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Indirekteinleitung einer Genehmigung nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes (LWG). Diese Genehmigung muss bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden.
Unterstützt wird die gesetzliche Vorgabe durch die Abwasserverordnung. Hier ist festgelegt, welche Indirekteinleitungen der Genehmigungspflicht unterliegen und welche Umweltschutzanforderungen an die Einleitung gestellt werden. Ziel dieser gesetzlichen Vorgaben ist, den Einsatz von Rohstoffen, (z. B. wassersparende Produktionsverfahren, Kreislaufführung), Chemikalien (z.B. Rückgewinnung von Stoffen) und Energie zu reduzieren, die Freisetzung von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu minimieren und nach dem Verursacherprinzip am Entstehungsort zurück zu halten (Produktionsintegrierter Umweltschutz – PIUS). Für die Genehmigungspflicht seien beispielhaft einige Branchen aufgeführt:
| Metallbe- und -verarbeitende Betriebe (z.B. Galvaniken, Eloxalbetriebe, Beizereien) |
| Papierfabriken |
| Chemische Reinigungen |
| Kfz-Betriebe, Waschanlagen, Tankstellen |
| Krankenhäuser, Zahnarztpraxen und Schwimmbäder |
Der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen Indirekteinleitungen aus annähernd 60 Betriebszweigen
Maßnahmen zum produktionsintegrierten Umweltschutz können staatlich gefördert werden. Informationen hierzu erhalten Sie beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV): www.umwelt.nrw.de
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
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