Feinstaubplakette (Umweltzonen)
Die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die im März 2007 in Kraft getretene Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ermöglichen es den Kommunen, Umweltzonen einzurichten.
Kraftfahrzeuge, die bestimmte Anforderungen an die Schadstoffklasse nicht erfüllen, können von der Einfahrt in die eingerichteten Umweltzonen ausgeschlossen werden. Durch diese Maßnahme sollen die Feinstaubbelastungen reduziert und die Luftqualität verbessert werden.
Weitere Informationen zu den bereits eingeführten und den geplanten Umweltzonen erhalten Sie beim Umweltbundesamt unter
http://gis.uba.de/website/umweltzonen/start.htm
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
Kraftfahrzeuge, die mit einer bestimmten Feinstaubplakette (Farbe rot, gelb, oder grün) gekennzeichnet sind, können von einem Verkehrsverbot ausgenommen werden. Die Farbe der Feinstaubplakette richtet sich nach der Emissionsschlüssel-Nr. des Kraftfahrzeugs, ggf. in Verbindung mit einem eingebauten Partikelminderungssystem.
Die Emissionsschlüssel-Nr. (zweistellig) finden Sie
- im Fahrzeugschein (Ausstellungsdatum bis zum 30.09.2005): die letzten beiden Zahlen zu Ziffer 1
- in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Ausstellungsdatum ab 01.10.2005): die letzten beiden Ziffern im Feld 14.1
Die Angaben zu einem ggf. vorhandenen Partikelminderungssystem finden Sie im Feld 22
(z.B.: Stufe PM1 nachger. m. ...).
Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen finden Sie im Bereich: Weitere Informationen
Ausnahmen von der Plakettenpflicht
Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen und dürfen auch ohne Feinstaubplakette in die eingerichteten Umweltzonen einfahren.
Die von der Plakettenpflicht ausgenommenen Kraftfahrzeuge finden Sie im Bereich: Weitere Informationen
Ausgabe der Plaketten
Ausgabestellen für die Plaketten sind
- die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Kfz-Werkstätten,
- die technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.) und
- die Kfz-Zulassungsstellen.
Allgemeine Hinweise
Es besteht keine generelle Plakettenpflicht. Nur wer in eine ausgewiesene Umweltzone einfahren will, benötigt die rote, gelbe oder grüne Plakette.
Die Plakette gilt unbeschränkt (zeitlich und örtlich), solange das amtliche Kennzeichen, das auf der Feinstaubplakette vermerkt ist, nicht geändert wird. Somit ist bei jeder Umkennzeichnung des Kraftfahrzeugs eine neue Plakette zu beantragen.
Zur Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.
Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kann mit 40,00 € Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.
Notwendige Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - Original oder Ablichtung
Kosten
Feinstaubplakette: 5,00 € je Fahrzeug/Plakette
Gebühren können in der Kfz-Zulassungsstelle auch per electronic cash (ec-Karte mit Geheimzahl) entrichtet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Ansprechpartner zu diesem Produkt:
Straßenverkehrsamt (FD 47)
Telefon: 02931 / 94-4050
Telefax: 02931 / 94-4254
E-Mail:
Straßenverkehrsamt (FD 47)
Telefon: 02961 / 94-3050
Telefax: 02961 / 94-3111
E-Mail:
Straßenverkehrsamt (FD 47)
Telefon: 0291 / 94-1050
Telefax: 0291 / 94-1190
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