Heimpflege

Nachtpflege, Altenpflegeeinrichtungen, Heimbedürftigkeit, Darlehn, Kosten Heimunterbringung, Kurzzeitpflege, Pflegewohngeld


Allgemeines: 

Heimunterbringung

Wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht sichergestellt werden kann, ist die Unterbringung in einem Pflegeheim oft unumgänglich. Da eine solche Unterbringung meist mit erheblichen Kosten verbunden ist, bedarf es häufig der Hilfe des Sozialamtes.

Beratung

In einem telefonischen oder persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Kreissozialamtes kann bereits eine erste Prüfung durchgeführt und ermittelt werden, ob und wenn ja welche Leistungen ggf. durch das Sozialamt zu erbringen sind.

Bekanntwerden

Da Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit erbracht werden kann, ist es empfehlenswert, sich zur Vermeidung von Nachteilen für den Heimbewohner spätestens am Tage der Heimaufnahme mit dem Kreissozialamt in Verbindung zu setzen.

Heimbedürftigkeit

Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Heimkosten durch die Pflegekasse oder das Sozialamt ist die tatsächliche Heimbedürftigkeit der betroffenen Person. Die Notwendigkeit einer Heimunterbringung (Heimbedürftigkeit) wird grundsätzlich von der Pflegekasse festgestellt.



Kosten der Heimunterbringung:


Kosten des Pflegeplatzes

Die Kosten eines Pflegeplatzes sind von Einrichtung zu Einrichtung verschieden.
Sie setzen sich zusammen aus den

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Kosten für Pflege (je nach Pflegestufe)
  • Investitionskosten

Die einzelnen täglichen Kostensätze werden von den Pflegekassen und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe festgesetzt und ggf. angepasst.

Barbetrag
Neben den Kosten der Heimunterbringung steht dem Heimbewohner ein Barbetrag zu. Dieses "Taschengeld" ist für die persönlichen Bedürfnisse des Heimbewohners bestimmt.



Finanzierung des Heimplatzes:

Leistungen der Pflegekasse
Die Pflegekassen bezuschussen die vollstationäre Unterbringung ihrer Versicherten bei

>     Pflegestufe I     mit 1.023,00 €
>     Pflegestufe II    mit 1.279,00 €
>     Pflegestufe III   mit 1.550,00 €
>     Härtefällen        mit 1.918,00 €

Personen, die nicht mindestens die Pflegestufe I zuerkannt bekommen, erhalten keine Leistung der Pflegekasse.

Pflegewohngeld
Heimbewohnern (Selbstzahler und Sozialhilfeempfänger), die einer Pflegestufe zugeordnet worden sind, wird vom zuständigen Sozialhilfeträger im Regelfall Pflegewohngeld gewährt. Hierbei handelt es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW zur Finanzierung der Investitionskosten.
Antragsberechtigt ist das Pflegeheim. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Heimkosten für den Bewohner.

Aufgrund der Änderung des Landespflegegesetzes zum 01.08.2003 erfolgt die Pflegewohngeldgewährung erstmalig vermögensabhängig. Dabei ist eine Vermögensfreigrenze von 10.000,00 € zu berücksichtigen.
Grundsätzlich wird Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen nur für Personen gewährt, die vor der Heimaufnahme in diesem Bundesland gewohnt haben und die in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht sind.

Eigenmittel des Heimbewohners

Einkünfte
Grundsätzlich hat ein Heimbewohner seine gesamten Einkünfte zur Deckung der Heimkosten und des Barbetrages einzusetzen. Ist ein Ehepartner heimbedürftig, so verbleibt dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner das gesamte Einkommen. Daraus muss er dann einen entsprechenden Anteil zur Deckung der Heimkosten leisten.

Vermögen
Auch der Einsatz des Vermögens eines Heimbewohners kann zur Deckung der Heimkosten und des Barbetrages gefordert werden, sofern es einen gewissen Schonbetrag übersteigt. Der Schonbetrag bei einer Einzelperson liegt bei 2.600,00 EURO, bei Verheirateten bei 3.214,00 EURO für beide zusammen. Zum Vermögen zählen z.B.: Bargeld, Guthaben auf Konten, Lebensversicherungen, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte. Sollte Vermögen vorhanden sein, welches jedoch kurzfristig nicht verwertbar ist, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu erhalten.

Ansprüche
Hat ein Heimbewohner (oder sein Ehegatte) Ansprüche gegen einen Dritten, so sind diese Ansprüche grundsätzlich zu realisieren und zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Solche Ansprüche können vielfältigster Natur sein. Sehr häufig bestehen Ansprüche aus Übertragsverträgen, Testamenten oder sonstigen Vermögensübertragungen (Wohnrechte, Pflegerechte) oder Ansprüche aus Schenkungen (Rückforderungsansprüche). Schließlich ist auch noch zu prüfen, ob die Kinder der Heimbewohner verpflichtet sind, Unterhalt zu leisten. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung besteht, wird im Einzelfall von der hiesigen Unterhaltsabteilung ermittelt.

Sozialhilfe
Wenn die Gesamtkosten der Heimunterbringung einschl. des angemessenen Barbetrages nicht aus der Leistung der Pflegekasse, des Pflegewohngeldes und den Eigenmitteln des Heimbewohners bestritten werden können, kann geprüft werden, ob die Restkosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Wohngeld

Heimbewohner können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Der Wohngeldantrag wird vom Sozialhilfeträger gestellt.


Grundsicherung

Von den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Heimbewohner nicht ausgeschlossen.

 

Weitere inhaltliche Informationen:

www.bma.bund.de 

 

 

Rechtsgrundlagen

§ 61 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), § 12 Landespflegegesetz NW (PfG NW)


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Sachgebietsleiter

Herr Klemens Schmidt
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3411
Telefax: 02961 / 94-3424
E-Mail:

stellvertretender Sachgebietsleiter

Herr Markus Dohle
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3114
Telefax: 02961 / 94-3424
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
Bearbeitung von Neuanträgen
Buchstabe A, B, E, F

Herr Karl Frese
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3419
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
laufende Fallbearbeitung
Buchstabe A, B, E

Frau Annegret Schreckenberg
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3349
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
laufende Fallbearbeitung
Buchstabe F, G, I, J, M, O

Frau Susanne Rosenkranz
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3314
Telefax: 02961 / 943424
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
Bearbeitung von Neuanträgen / laufende Fallbearbeitung
Buchstabe C, D

Christian Meyer
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3444
Telefax: 02961 / 94-3424
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
Bearbeitung von Neuanträgen
Buchstabe G, I-K

Herr Wolfgang Hammerschmidt
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3310
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
laufende Fallbearbeitung
Buchstabe K

Andrea Spaerkeer
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3425
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
Bearbeitung von Neuanträgen / laufende Fallbearbeitung
Buchstabe H

Frau Bernadette Liesen
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3414
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
Bearbeitung von Neuanträgen
Buchstabe L-N

Dorothee Bremmer
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3422
Telefax: 02961 / 94-3424
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
laufende Fallbearbeitung
Buchstabe L, N

Frau Andrea Jansen
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3430
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
Bearbeitung von Neuanträgen
Buchstabe O-R, T, U

Angela Wrede
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 0291 / 94-1275
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
laufende Fallbearbeitung
Buchstabe P, Q, R

Frau Hilka Niederstein
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3352
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
Bearbeitung von Neuanträgen
Buchstabe S

Herr Heinz Heinemann
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3421
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
laufende Fallbearbeitung
Buchstabe S, T, U

Frau Lena Nagel
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3413
Telefax: 02961 / 94-3424
E-Mail:

Sozialhilfe und Pflegewohngeld
Bearbeitung von Neuanträgen / laufende Fallbearbeitung
Buchstabe V-Z

Herr Daniel Erger
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3412
Telefax: 02961 / 94-3424
E-Mail:

Pflegewohngeld für Selbstzahler
Buchstabe A-Z

Frau Jutta Thies
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Wirtschaftliche Sozialhilfe (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3434
Telefax: 0291 / 94-3424
E-Mail:

Unterhalt A-K

Herr Markus Dohle
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Soziale Grundsatzangelegenheiten (SG43/1)
Telefon: 02961 / 94-3114
Telefax: 02961 / 94-3424
E-Mail:

Unterhalt L-R

Frau Ilona Schmidt
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Soziale Grundsatzangelegenheiten (SG43/1)
Telefon: 02961 / 94-3426
E-Mail:

Unterhalt S-Z

Herr Stephan Platte
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Soziale Grundsatzangelegenheiten (SG43/1)
Telefon: 02961 / 94-3435
E-Mail: