Allgemeines
Heimunterbringung
Wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht sichergestellt werden kann, ist die Unterbringung in einem Pflegeheim oft unumgänglich. Da eine solche Unterbringung meist mit erheblichen Kosten verbunden ist, bedarf es häufig der Hilfe des Sozialamtes.
Beratung
In einem telefonischen oder persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Kreissozialamtes kann bereits eine erste Prüfung durchgeführt und ermittelt werden, ob und wenn ja welche Leistungen ggf. durch das Sozialamt zu erbringen sind.
Bekanntwerden
Da Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit erbracht werden kann, ist es empfehlenswert, sich zur Vermeidung von Nachteilen für den Heimbewohner spätestens am Tage der Heimaufnahme mit dem Kreissozialamt in Verbindung zu setzen.
Heimbedürftigkeit
Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Heimkosten durch die Pflegekasse oder das Sozialamt ist die tatsächliche Heimbedürftigkeit der betroffenen Person. Die Notwendigkeit einer Heimunterbringung (Heimbedürftigkeit) wird grundsätzlich von der Pflegekasse festgestellt.
Kosten der Heimunterbringung
Kosten des Pflegeplatzes
Die Kosten eines Pflegeplatzes sind von Einrichtung zu Einrichtung verschieden.
Sie setzen sich zusammen aus den
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Kosten für Unterkunft und Verpflegung
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Kosten für Pflege (je nach Pflegestufe)
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Investitionskosten
Die einzelnen täglichen Kostensätze werden von den Pflegekassen und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe festgesetzt und ggf. angepasst.
Barbetrag
Neben den Kosten der Heimunterbringung steht dem Heimbewohner ein Barbetrag zu. Dieses "Taschengeld" ist für die persönlichen Bedürfnisse des Heimbewohners bestimmt.
Finanzierung des Heimplatzes
Leistungen der Pflegekasse
Die Pflegekassen bezuschussen die vollstationäre Unterbringung ihrer Versicherten bei
> Pflegestufe I mit 1.023,00 €uro
> Pflegestufe II mit 1.279,00 €uro
> Pflegestufe III mit 1.470,00 €uro
> Härtefällen mit 1.750,00 €uro
Personen, die nicht mindestens die Pflegestufe I zuerkannt bekommen, erhalten keine Leistung der Pflegekasse.
Pflegewohngeld
Heimbewohnern (Selbstzahler und Sozialhilfeempfänger), die einer Pflegestufe zugeordnet worden sind, wird vom zuständigen Sozialhilfeträger im Regelfall Pflegewohngeld gewährt. Hierbei handelt es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW zur Finanzierung der Investitionskosten.
Antragsberechtigt ist das Pflegeheim. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Heimkosten für den Bewohner.
Aufgrund der Änderung des Landespflegegesetzes zum 01.08.2003 erfolgt die Pflegewohngeldgewährung erstmalig vermögensabhängig. Dabei ist eine Vermögensfreigrenze von 10.000,00 € zu berücksichtigen.
Grundsätzlich wird Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen nur für Personen gewährt, die vor der Heimaufnahme in diesem Bundesland gewohnt haben und die in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen untergebracht sind.
Eigenmittel des Heimbewohners
Einkünfte
Grundsätzlich hat ein Heimbewohner seine gesamten Einkünfte zur Deckung der Heimkosten und des Barbetrages einzusetzen. Ist ein Ehepartner heimbedürftig, so verbleibt dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner das gesamte Einkommen. Daraus muss er dann einen entsprechenden Anteil zur Deckung der Heimkosten leisten.
Vermögen
Auch der Einsatz des Vermögens eines Heimbewohners kann zur Deckung der Heimkosten und des Barbetrages gefordert werden, sofern es einen gewissen Schonbetrag übersteigt. Der Schonbetrag bei einer Einzelperson liegt bei 2.600,00 EURO, bei Verheirateten bei 3.214,00 EURO für beide zusammen. Zum Vermögen zählen z.B.: Bargeld, Guthaben auf Konten, Lebensversicherungen, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sachwerte. Sollte Vermögen vorhanden sein, welches jedoch kurzfristig nicht verwertbar ist, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu erhalten.
Ansprüche
Hat ein Heimbewohner (oder sein Ehegatte) Ansprüche gegen einen Dritten, so sind diese Ansprüche grundsätzlich zu realisieren und zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Solche Ansprüche können vielfältigster Natur sein. Sehr häufig bestehen Ansprüche aus Übertragsverträgen, Testamenten oder sonstigen Vermögensübertragungen (Wohnrechte, Pflegerechte) oder Ansprüche aus Schenkungen (Rückforderungsansprüche). Schließlich ist auch noch zu prüfen, ob die Kinder der Heimbewohner verpflichtet sind, Unterhalt zu leisten. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung besteht, wird im Einzelfall von der hiesigen Unterhaltsabteilung ermittelt.
Sozialhilfe
Wenn die Gesamtkosten der Heimunterbringung einschl. des angemessenen Barbetrages nicht aus der Leistung der Pflegekasse, des Pflegewohngeldes und den Eigenmitteln des Heimbewohners bestritten werden können, kann geprüft werden, ob die Restkosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Wohngeld
Heimbewohner können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Der Wohngeldantrag wird vom Sozialhilfeträger gestellt.
Grundsicherung
Von den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Heimbewohner nicht ausgeschlossen.
Weitere inhaltliche Informationen:
Rechtsgrundlagen
§ 61 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), § 12 Landespflegegesetz NW (PfG NW)
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
-
UH-Merkblatt zur Unterhaltspflicht
Dateigröße: 14,0 Kilobytes
Ansprechpartner zu diesem Produkt:
Herr Klemens Schmidt
Soziales (FD 43)
Sonstige soziale Angelegenheit (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3411
Telefax: 0291 / 94-26153
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Soziales (FD 43)
Sonstige soziale Angelegenheit (SG 43/3)
Telefon: 02961 / 94-3114
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Herr Karl Frese
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laufende Fallbearbeitung
Buchstabe A-C/N-R
Herr Daniel Erger
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Bearbeitung von Neuanträgen
Buchstabe D-G/S
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Soziales (FD 43)
Sonstige soziale Angelegenheit (SG 43/3)
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Mareike Kappe
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